Ist mein kleiner Umbau schon eine Änderung der Wohnung?
günstig für Miteigentümer betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Eigentümergemeinschaft
Fast jede Umgestaltung an Ihrer Eigentumswohnung gilt als Änderung. Nur ganz geringfügige Eingriffe fallen nicht darunter. Für alles andere gelten die Regeln über Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Das Vorliegen einer "Änderung" im Sinn des § 13 Abs 2 WEG an sich kann nur für bagatellhafte Umgestaltungen verneint werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus dem Umstand, dass der Klägerin aus den vom Beklagten bzw in dessen Auftrag durchgeführten Arbeiten "keine Nachteile" erwachsen und sie "dadurch nicht beeinträchtigt" ist, kann nicht abgeleitet werden, es handle sich bloß um "bagatellhafte Veränderungen".OGH 3 Ob 91/23p, 25.05.2023
- Hier: Außenwanddurchbruch ist keine Bagatelle; Austausch eines Gasrohrs bei Sanierung ist bagatellhaft.OGH 5 Ob 85/20s, 23.06.2020
- Hier: Die Errichtung eines Wintergartens auf einer zum Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten gehörenden Dachterrasse ist keine Bagatelle.OGH 5 Ob 154/19m, 22.10.2019
- Hier: Die Zusammenlegung von zwei Zimmern im Dachgeschoß zu einer Kleinwohnung samt Abbruch einer Trennwand sowie Einbau eines WC, Bads und von drei Dachfenstern ist keine Bagatelle.OGH 5 Ob 248/18h, 25.04.2019
- Als bagatellhaft zu qualifizierende Veränderungen des äußeren Erscheinungsbildes lösen keine Genehmigungsbedürftigkeit.OGH 5 Ob 84/18s, 18.07.2018
Alle 10 Ergänzungen anzeigen
- Die Montage eines Klimageräts an der Fassade ist nicht bloß eine Bagatelle.OGH 5 Ob 204/13f, 27.11.2013
- Hier: Errichtung eines Maschendrahtzauns und einer Terrassenfläche aus Betonplatten.OGH 5 Ob 25/13g, 28.08.2013
- Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar.OGH 5 Ob 25/08z, 14.07.2008
- Die Vorverlegung der Außenwand eines Hauses bis an den vorderen Rand einer Loggia ist jedenfalls nicht bagatellhaft.OGH 5 Ob 258/06m, 29.12.2006
- Das Einschlagen von Nägeln oder das Anbohren von Wänden und der gleichen innerhalb eines Wohnungseigentumsobjektes stellt in der Regel keine Verfügung beziehungsweise Änderung im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 dar.OGH 5 Ob 50/02t, 12.03.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109247 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 18.
- OGH 5 Ob 222/23t, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 152/23y, 19.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 91/23p, 25.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 18/23t, 18.04.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 78/22i, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 182/21g, 04.04.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 85/20s, 23.06.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 154/19m, 22.10.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 248/18h, 25.04.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 246/18i, 20.02.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Verwandte Fragen
Wohnungseigentum · Zulässigkeit von Änderungen an der Eigentumswohnung
Wohnungseigentum · Änderungen an allgemeinen Teilen
Wohnungseigentum · Umbau und Interessen der Nachbarn
Wohnungseigentum · Wesentliche Beeinträchtigung bei Änderungen
Wohnungseigentum · Bindung an die Zustimmung zur Änderung