Genügt ein einziger Verstoß für grobe Fahrlässigkeit?
betrifft Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Geschädigte
Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann grob fahrlässig sein, wenn nach den Umständen ein Schaden wahrscheinlich vorhersehbar war. Umgekehrt begründet nicht jede Übertretung einer Schutzvorschrift schon grobe Fahrlässigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Auch ein einmaliger Verstoß gegen Schutzvorschriften kann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn ein Schadenseintritt nach den gegebenen Umständen des Einzelfalles als wahrscheinlich voraussehbar ist; an sich muss aber die Übertretung einer Schutzbestimmung noch keine grobe Fahrlässigkeit begründen (SZ 34/82; 40/63; 40/81).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch ein mehrfacher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften bedeutet als solcher nicht schon grobe Fahrlässigkeit. Entscheidend für die Qualifikation als grob fahrlässig ist vielmehr die Schwere dieser Verstöße.OGH 10 ObS 193/09v, 15.12.2009
- Der Verkauf von Miniraketen, bei welchen es sich um praktisch gefahrlose Feuerwerksscherzartikel beziehungsweise Feuerwerksspielwaren handelt, entgegen § 15 Abs 5 oö Jugendschutzgesetz 1988 an einen Unmündigen ist nicht grob fahrlässig.OGH 7 Ob 35/01z, 27.04.2001
- Auch ein einmaliger Aufmerksamkeitsfehler im Zuge einer zur Routine gewordenen Tätigkeit kann bereits als grob fahrlässig bezeichnet werden. Es kommt zwar nicht auf seine beträchtlichen Folgen an, aber auf die Umstände, unter denen er begangen wurde.OGH 10 ObS 2338/96p, 05.11.1996
- Hier: Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs 1 der VO über die Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, indem der Dienstgeber von zwei arbeitsrechtlich gleichrangigen in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen ausreichend unterwiesenen Gesellen nicht einen zum Anordnungsbefugten hinsichtlich der Einhaltung der Dienstnehmervorschriften bestellte - keine grobe Fahrlässigkeit. (§ 48 ASGG).OGH 8 ObA 280/94, 14.07.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030622 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 14.
- OGH 8 ObA 22/25f, 30.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 68/24a, 19.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 3/24t, 24.01.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 74/23g, 18.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 68/23z, 18.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 102/22y, 19.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 41/20z, 26.08.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 7/19s, 27.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1324
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 334
- Strafgesetzbuch (StGB) § 88 · Fahrlässige Körperverletzung
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