OGH 9 ObA 119/18t
Worum es ging: Wie wird ein Kollektivvertrag ausgelegt, wenn er unklar ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jener Teil eines Kollektivvertrags, der unmittelbar für alle Arbeitsverhältnisse gilt, wird wie ein Gesetz ausgelegt und nicht wie ein Vertrag zwischen zwei Personen. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Personen gemeint haben. Maßgeblich sind Wortlaut und Zweck der Regelung.
Lässt eine Regel im Kollektivvertrag mehrere Deutungen zu und helfen die üblichen Auslegungsregeln nicht weiter, wird jene Deutung gewählt, die vernünftig und praktisch durchführbar ist. Es wird angenommen, dass die Vertragsparteien einen gerechten Ausgleich der Interessen wollten.
Im Zweifel das neuere. Regelt ein späteres Gesetz ein ganzes Rechtsgebiet vollständig und abschließend, verdrängt es auch ältere Sonderregeln zu diesem Gebiet. Etwas anderes gilt nur, wenn das neue Gesetz ausdrücklich anordnet, dass bestimmte Regeln unberührt bleiben. Ist es keine solche vollständige Regelung, muss durch Auslegung geklärt werden, ob die ältere Sonderregel weiter gilt.
Nein. Auch eine Ausnahme darf weiter verstanden und auf ähnliche Fälle übertragen werden. Der Grund ist, dass hinter einer Ausnahme keine Willkür steht, sondern die Überlegung, dass die allgemeine Regel sonst zu ungerechten oder unzweckmäßigen Ergebnissen führen würde.
Ein Kollektivvertrag wird so verstanden, wie ihn ein Leser dem Text nach verstehen muss. Maßgeblich ist der Wortlaut, nicht das, was sich die Verhandler dabei gedacht haben. Deshalb werden Personen, die den Kollektivvertrag mitverhandelt haben, dazu auch nicht befragt.
Maßgeblich ist zuerst der Wortlaut des Kollektivvertrags im Zusammenhang mit seinen übrigen Regelungen. Was die Vertragsparteien wollten, zählt nur, soweit es im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Ein älterer, bereits außer Kraft getretener Kollektivvertrag wird erst herangezogen, wenn der geltende Text kein eindeutiges Ergebnis liefert.
Nein. Wenn die Vertragsparteien nachträglich erklären, wie ihr Kollektivvertrag zu verstehen ist, wirkt das nur, wenn diese Erklärung ordentlich veröffentlicht wurde. Ein bloßer Briefwechsel zwischen ihnen bindet Sie nicht.
Ja. Zwischen zwei Kollektivverträgen gibt es keinen Günstigkeitsvergleich. Ein neuer Kollektivvertrag setzt den bisherigen in dem Bereich, den er regelt, außer Kraft, auch wenn die alte Regelung für Sie besser war.
Grundsätzlich geht das jüngere Gesetz dem älteren vor. Eine ältere Sonderregel wird durch ein jüngeres allgemeines Gesetz aber nur dann verdrängt, wenn dieses den Bereich vollständig und abschließend neu regeln wollte.
Das besondere arbeitsrechtliche Feststellungsverfahren eignet sich nur für Sachverhalte, aus denen sich eindeutige Rechtsfolgen ergeben. Die Gerichte sollen unbestimmte Gesetzesbegriffe nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall abgrenzen, etwa durch eine feste Obergrenze für eine nur vorübergehende Beschäftigung.
In diesem Verfahren werden keine Gutachten zu bloß allgemein aufgeworfenen Rechtsfragen erstattet. Das Gericht denkt sich auch keine möglichen Fallgruppen aus. Es entscheidet nur im Rahmen der gestellten Anträge und nur so weit, wie der behauptete Sachverhalt das trägt.
Nein. Erklärt der Unternehmer nur, er sei zur Behebung jener Mängel bereit, für die er einstehen muss, und nur soweit ihn eine gesetzliche Pflicht trifft, ist das weder ein Anerkenntnis noch ein gemeinsames Bemühen um eine außergerichtliche Klärung. Die Frist läuft daher weiter.
Im Arbeitsrecht gibt es ein besonderes Verfahren, mit dem Rechte geklärt werden können, die mehrere Beschäftigte betreffen. Es dient der Vorbeugung und der Ersparnis späterer Prozesse. Rein theoretische Fragen ohne praktische Bedeutung werden darin nicht beantwortet.
Nein. Wird eine zusammengefasste Gesamtfassung des Kollektivvertrags samt Anhängen vereinbart und kundgemacht, treten damit alle früheren Vereinbarungen der Kollektivvertragsparteien außer Kraft. Das gilt auch für eine frühere Auslegungsregel, die ausdrücklich als Ergänzung bezeichnet war.
Zitierte Paragrafen
ABGB Art. 8 ASGG § 54 ArbVG Art. 3 ArbVG Art. 4 ZPO § 228
Entscheidungstext
59 Absätze, 25.102 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2019
Geschäftszahl
9ObA119/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Wolfgang Jelinek und Mag. Harald Stelzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs, Lehargasse 3A/5M, 1060 Wien, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Antrag auf Feststellung, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag festzustellen, dass die dem Kollektivvertrag für die Dienstnehmerlnnen der Privatkrankenanstalten Österreichs unterliegenden Dienstnehmerlnnen gemäß § 15 dieses Kollektivvertrags Anspruch auf ein Urlaubsgeld und eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines monatlichen Grundgehalts zuzüglich Funktionszulage, Überstundenpauschale, Pflegedienstzulage und sämtliche dem jeweiligen Dienstnehmer tatsächlich ständig gewährten, monatlich gleichbleibenden Zulagen auf Basis des Durchschnitts der in den letzten drei, der Auszahlung vorangegangenen Monate haben, wobei die den Dienstnehmerlnnen gewährten variablen, leistungsabhängigen Zulagen, wie insbesondere Nacht- oder Sonntagszulagen sowie eine Überstundenentlohnung nach § 13a dieses Kollektivvertrags (mit Ausnahme von Überstundenpauschalen) nicht einzubeziehen sind, wird abgewiesen.
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