Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 ObS 8/22t
Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.
Eine Klage in einer Sozialrechtssache setzt voraus, dass der Sozialversicherungsträger über genau diesen Anspruch bereits einen Bescheid erlassen hat. Nur wenn er säumig bleibt, geht es auch ohne. Das gilt auch dann, wenn Sie bloß eine Feststellung begehren.
Um Ihre innere Absicht zu beurteilen, vergleicht das Gericht Ihr Verhalten mit dem, was eine fremde Person in derselben Lage getan hätte, bei der der Interessengegensatz und das Bewusstsein des Risikos voll ausgeprägt sind. Dieser Vergleich ist ein Hilfsmittel, um den Sachverhalt zu ermitteln und zu beurteilen. Ergibt er, dass Sie das Finanzierungsrisiko zumindest bedingt verlagern wollten, können Sie das nicht mehr durch einen Beweis über Ihre tatsächlichen Absichten widerlegen.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Hat die Krankenkasse Ihren Antrag auf Behandlung im Ausland abgelehnt, können Sie diesen Bescheid bekämpfen und feststellen lassen, dass die Ablehnung nicht berechtigt war. Sie können in diesem Verfahren aber nicht stattdessen den Ersatz Ihrer Kosten verlangen. Das Gericht darf nur über das entscheiden, worüber vorher auch die Kasse entschieden hat.
Nicht unbedingt. Wenn eine ungewöhnliche Vertragsgestaltung eine Ausbeutungssituation auf Kosten des Insolvenz-Entgelt-Fonds schafft und Sie das über viele Jahre bewusst hinnehmen, müssen Sie geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Tun Sie das nicht, gilt es grundsätzlich als Rechtsmissbrauch, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds abzuwälzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 18.10.2022, 25 Rs 56/22d-34
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ASGG § 65 ASGG § 67 ASGG § 68 ASGG § 73 ASGG § 77 IO § 220 ZPO § 477 ZPO § 519 ZPO § 528
Entscheidungstext
42 Absätze, 12.409 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.02.2023
Geschäftszahl
8ObS8/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei J* S*, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz und andere Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 34.726 EUR sA (Insolvenzentgelt), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2022, GZ 25 Rs 56/22d-34, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juni 2022, GZ 44 Cgs 43/21m-27, samt dem ihm vorangegangenen Verfahren für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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