OGH 5 Ob 180/20m
Worum es ging: Wie kann ich mich wehren, wenn meine Klageänderung abgelehnt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Über die Änderung einer Klage wird der Sache nach mit Beschluss entschieden. Kleidet das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung fälschlich in ein Urteil, ändert das nichts an Ihren Möglichkeiten. Ihr Rechtsmittel wird dann als Rekurs behandelt und unterliegt dessen engeren Grenzen.
Nein. Hat schon das Erstgericht die Änderung nicht zugelassen und bestätigt das Berufungsgericht das inhaltlich, ist eine weitere Anfechtung ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn diese Bestätigung nur aus der Begründung des Urteils hervorgeht.
Passt das zweite Gericht den Wortlaut der bestätigten Entscheidung nur an das an, worüber tatsächlich entschieden wurde, liegt keine Abänderung vor. Inhaltlich bleibt es bei der Entscheidung des ersten Gerichts.
Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.
Verwirft das Berufungsgericht eine Berufung, die auf Nichtigkeit gestützt war, können Sie diesen Beschluss weder mit Revision noch mit Rekurs bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn er in das Urteil des Berufungsgerichts aufgenommen wurde.
Eine Entscheidung gilt als bestätigt, wenn beide Gerichte die Sache inhaltlich geprüft und zum selben Ergebnis gekommen sind. Ein Zusatz des zweiten Gerichts ändert daran nichts, solange Sie dadurch nicht stärker belastet werden als durch die erste Entscheidung.
Wird eine Entscheidung mit einem klarstellenden Zusatz bestätigt, bleibt es eine echte Bestätigung, solange der Zusatz nur der Verdeutlichung dient. Voraussetzung ist, dass Inhalt und Wirkung der ersten Entscheidung für die Beteiligten unverändert bleiben.
Werden Ihre schutzwürdigen Interessen als Miteigentümer oder Wohnungseigentümer beeinträchtigt, dürfen Sie die Änderung untersagen. Daran ändert sich nichts, wenn für die Änderung bereits eine behördliche Bewilligung vorliegt oder erlangt werden könnte.
Hat das Erstgericht eine Klagsänderung ohne eigenen Beschluss zugelassen, wird das Gericht zweiter Instanz darüber als Rekursgericht tätig. Für Ihr Rechtsmittel und dessen Frist gelten daher die Regeln über den Rekurs und nicht jene über die Berufung.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Haben die anderen Wohnungseigentümer einem Bauvorhaben zugestimmt und wird es danach umfassend geändert, etwa an eine andere Stelle verlegt, braucht die Änderung eine neuerliche Zustimmung aller. Nur so kann geprüft werden, wie stark die Interessen aller insgesamt beeinträchtigt werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 10.09.2019, 13 C 316/15f-78
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 12.02.2020, 35 R 241/19d-87
Zitierte Paragrafen
WEG 2002 § 16 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a ZPO § 521 ZPO § 528
Entscheidungstext
39 Absätze, 14.507 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Geschäftszahl
5Ob180/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Mayerhofer & Rainer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. V*****, 2. V*****, 3. D*****, alle vertreten durch Zacherl Schallaböck Proksch Manak Kraft Rechtsanwälte GmbH in Wien, 4. D*****, 5. W*****, 6. S*****, 7. B*****, wegen Abgabe von Willenserklärungen (Streitwert 15.000 EUR), über die Revision und den darin enthaltenen Revisionsrekurs der erst- bis drittbeklagten Parteien gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12. Februar 2020, GZ 35 R 241/19d-87, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10. September 2019, GZ 13 C 316/15f-78, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision und der darin enthaltene Revisionsrekurs werden zurückgewiesen.
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