Darf ich ein Gespräch heimlich aufnehmen, um etwas zu beweisen?
günstig für Aufgenommener betrifft Gesprächspartner, Kläger, Beklagter, Ehegatten
In der Regel nicht. Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des anderen auf einem Tonträger festhält, verletzt dessen Persönlichkeitsrecht. Nur in besonderen Ausnahmefällen wie Notwehr oder bei überwiegenden berechtigten Interessen entfällt die Rechtswidrigkeit; das bloße private Interesse, ein Beweismittel zu haben, genügt dafür nicht.
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Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 20.01.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
a) Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des Gesprächspartners durch Anwendung eines Tonbandes (Tonträgers) festlegt, verletzt in der Regel das durch Art 1, 2 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die Person in ihrer persönlichkeitsrechtlichen Eigensphäre schützt.
b) Nur in besonderen Ausnahmefällen (Notwehr, Verfolgung überwiegender berechtigter Interessen) kann die Widerrechtlichkeit eines solchen Eingriffs entfallen.
c) Angesichts der Bedeutung, die dem Schutz der Eigensphäre der Persönlichkeit zukommt, reicht das private Interesse an einer Beweismittelbeschaffung allein in der Regel nicht aus, eine heimliche Tonaufnahme eines Gesprächs zu rechtfertigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Rechtfertigung für Tonaufnahmen ehelicher Streitgespräche mit dem Handy.OGH 1 Ob 1/20h, 20.01.2020
- Dem Beweisführer obliegt der Beweis, dass er die Tonaufzeichnung bei sonstiger Undurchsetzbarkeit seines Anspruchs benötigt und dass sein verfolgter Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig sind, als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners (mit umfassender Darstellung der bisherigen Literatur und Judikatur).OGH 6 Ob 190/01m, 27.09.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0103010 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 1/20h, 20.01.2020, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Art. 16
- ABGB § 879
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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