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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.01.2020 · Fall aus Niederösterreich

OGH 1 Ob 1/20h

Worum es ging: Darf ich ein Gespräch mit dem Chef heimlich aufnehmen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer ein geschäftliches Gespräch unter vier Augen ohne Zustimmung des anderen auf Tonband aufnimmt, handelt rechtswidrig. Nimmt ein Angestellter in einer Vertrauensposition ein Gespräch mit dem Arbeitgeber heimlich auf, macht ihn das des Vertrauens unwürdig. Das kann eine Entlassung rechtfertigen.

Bekämpfen Sie in der Berufung die Beweiswürdigung, arbeitet das Berufungsgericht fehlerfrei, wenn es sich mit Ihren Einwänden überhaupt befasst. Es muss die Beweiswürdigung des ersten Gerichts überprüfen, nachvollziehbare eigene Überlegungen anstellen und diese im Urteil festhalten.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.

In der Regel nicht. Wer ein Gespräch ohne Zustimmung des anderen auf einem Tonträger festhält, verletzt dessen Persönlichkeitsrecht. Nur in besonderen Ausnahmefällen wie Notwehr oder bei überwiegenden berechtigten Interessen entfällt die Rechtswidrigkeit; das bloße private Interesse, ein Beweismittel zu haben, genügt dafür nicht.

Nur ausnahmsweise. Kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die andere Seite den Prozess mit falschen Angaben zu gewinnen versucht, befinden Sie sich in einer Notlage; würde man Ihnen dann das Tonband verwehren, hätten Sie womöglich kein wirksames Verteidigungsmittel mehr. Sie müssen aber beweisen, dass Sie die Aufnahme brauchen und Ihr Interesse schwerer wiegt als die Privatsphäre des Gegners.

Ja. Wer in seinem Recht am eigenen Wort verletzt wurde, kann neben der Unterlassung auch die Löschung der rechtswidrig erlangten Aufnahme verlangen. Wendet der andere ein, er brauche sie als Beweismittel, werden die Interessen abgewogen; das allgemeine Interesse an einem besonders starken Beweismittel genügt dafür nicht. Er muss beweisen, dass er seinen Anspruch sonst nicht durchsetzen kann und dass seine Interessen schwerer wiegen als Ihre Privatsphäre.

Nein. Eine systematische, verdeckte Überwachung, auf der Sie erkennbar sind, greift immer in Ihr Recht auf Geheimhaltung ein; erkennbar sind Sie schon dann, wenn die Aufnahme über ein oder mehrere Merkmale einer bestimmten Person zugeordnet werden kann. Gerechtfertigt ist das nur bei einem berechtigten Interesse und nur, wenn die Kamera dafür das schonendste Mittel ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 StGB § 120 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

23 Absätze, 7.674 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2020

Geschäftszahl

1Ob1/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. A* H*, vertreten durch die Alix Frank Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei L* H*, vertreten durch die Singer-Musil Singer Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Unterlassung und Löschung einer Tonaufnahme, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 14. November 2019, GZ 1 R 156/19z-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Horn vom 6. Juni 2019, GZ 13 C 167/19b-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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