OGH 6 Ob 126/18z
Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Ob ein Schiedsgutachter oder ein echtes Schiedsgericht vereinbart wurde, hängt davon ab, ob die bestellte Person einen Streit entscheiden oder nur eine Tatsache oder eine Höhe feststellen soll. Der Gutachter darf für seine Tätigkeit bezahlt werden. An sein Gutachten sind Sie nicht gebunden, wenn es offenbar unbillig ist, also Treu und Glauben grob verletzt und die Unrichtigkeit einem sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort auffällt.
In der Regel ja: Wenn Sie als Geschäftsführer persönlich für Schulden der GmbH bürgen und kein eigenes Unternehmen betreiben, gelten Sie als Verbraucher. Anders liegt es, wenn Sie als Gesellschafter beherrschenden Einfluss haben, weil Sie dann in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig werden. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.
Ja. Das Konsumentenschutzgesetz knüpft an feste Merkmale an und nicht daran, ob im Einzelfall tatsächlich ein Ungleichgewicht bestand. Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie vor dem Abschluss genug Zeit zum Überlegen hatten. Nur bei zweifelhaften Einzelvorschriften und atypischen Lagen wird davon abgewichen.
Ja. Auch Geschäfte, mit denen ein Unternehmen abgewickelt wird, bis hin zum Verkauf des ganzen Unternehmens, zählen grundsätzlich zum unternehmerischen Bereich. Ein zwischen Unternehmern geschlossenes Geschäft bleibt daher vom Konsumentenschutzgesetz ausgenommen, auch wenn eine Seite ihre Tätigkeit später einstellt.
Ein vereinbartes Gutachten können Sie nur bekämpfen, wenn es offenbar unbillig ist. Das ist dann der Fall, wenn es die Maßstäbe von Treu und Glauben in gröbster Weise verletzt und seine Unrichtigkeit für einen sachkundigen und unbefangenen Beurteiler sofort erkennbar ist.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Das Ergebnis eines Schiedsgutachtens bindet grundsätzlich beide Seiten und auch das Gericht. Es soll einen langen und teuren Rechtsstreit vermeiden. Es darf deshalb nicht beliebig angefochten werden, gilt aber auch nicht uneingeschränkt.
Nicht jede Unrichtigkeit nimmt einem vereinbarten Gutachten seine Bindung, sondern nur eine besonders schwere. Dass von anfechtbaren Unterlagen ausgegangen wurde, falsche Methoden angewendet wurden oder Rechenfehler enthalten sind, genügt noch nicht; das Ergebnis selbst muss augenscheinlich unrichtig sein. Dass ein Sachkundiger dafür bei komplizierten Fällen länger prüfen muss, schadet nicht, solange er danach ohne Zögern von offenbarer Unrichtigkeit spricht.
Nein. Wer eine Ein-Mann-GmbH gründet und dann selbst einen Kredit für Zwecke des Unternehmens aufnimmt, wird dabei unternehmerisch tätig. Die Schutzbestimmungen für Verbraucher gelten für ihn bei diesem Kredit nicht.
Die Regel über die Folgen verspäteter Zahlung gilt für jede Geldforderung zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft. Sie gilt auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig von der Art des Vertrags. Es kommt auch nicht darauf an, ob eine Hauptpflicht oder eine Nebenpflicht verletzt wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 31.01.2018, 9 Cg 151/13a-90
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.05.2018, 2 R 47/18x-96
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1000 ABGB § 1333 KSchG Art. 1 UGB Art. 1 UGB § 105 UGB § 343 UGB § 455 UGB § 456 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
70 Absätze, 29.111 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.12.2018
Geschäftszahl
6Ob126/18z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler und Dr. Nowotny sowie die Hofrätinnen Dr. Kodek und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. C***** R*****, vertreten durch die Prager & Partner Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** U*****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. Mag. Dr. H***** K*****, 2. MMag. M***** B*****, beide vertreten durch die Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 10.036.110 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 239.890 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 15. Mai 2018, GZ 2 R 47/18x-96, mit dem über Berufungen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 31. Jänner 2018, GZ 9 Cg 151/13a-90, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im Zinsenzuspruch dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in seinem Punkt 1.) einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat wie folgt:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 4.322.332 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.247.195 EUR von 7. 9. 2012 bis 10. 10. 2012 und aus 4.322.332 EUR seit 11. 12. 2012 zu zahlen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.747,39 EUR (darin 457,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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