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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.10.2022 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 112/22t

Worum es ging: Zahle ich weniger, wenn die Räume nur eingeschränkt brauchbar sind?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch dem, der eine Sache ohne Vertrag weiter benützt, kommt eine unverschuldete Minderung der Brauchbarkeit zugute, so wie sie einen Mieter zur Minderung des Zinses berechtigen würde. Das angemessene Benützungsentgelt entspricht zwar im Regelfall dem bisher vereinbarten Mietzins, doch können besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, wenn sie behauptet und bewiesen werden.

Heute gilt: Ein solches Geschäft mit sich selbst ist nur zulässig, wenn keine Gefahr eines Interessenkonflikts droht, es der Gesellschaft ausschließlich Vorteile bringt oder alle Gesellschafter zustimmen; außerdem muss der Abschluss so festgehalten sein, dass er nicht nachträglich zurückgenommen werden kann. Bis 2017 gab dieser Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach das Geschäft mit sich selbst grundsätzlich erlaubt sei. Der Oberste Gerichtshof ist davon abgegangen.

Ja. Haben Sie aufgrund eines noch angefochtenen Bescheids gezahlt, weil Sie an der Schuld zweifelten, und wird dieser Bescheid später als ohne Rechtsgrundlage ergangen aufgehoben, können Sie das Geld mit einer Klage vom Land zurückverlangen.

Ja. Haben Sie etwas geleistet, das Sie nicht schuldeten, und diente die Zahlung nicht dazu, einen Streit über die Forderung endgültig zu erledigen, können Sie sie zurückfordern. Auch bei bloßen Zweifeln über die Schuld bleibt die Rückforderung möglich, solange Sie die Schuld nicht zugleich anerkennen wollten. In einer bloßen Überweisung liegt noch kein Anerkenntnis.

Nein. Die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts ersetzt keine anderen gesetzlichen Voraussetzungen, ohne die der Vertrag ungültig ist. Fehlt etwa die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, bleibt der Vertrag unwirksam; das Gericht kann dessen Handeln nicht ersetzen.

Ja. Auch wer eine Sache nur aufgrund eines Vertrags gebrauchen darf, etwa als Mieter oder Leasingnehmer, erhält über den Besitzschutz hinaus auch den Schutz eines dinglich Berechtigten. Seine Stellung ist der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wird die Sache beschädigt, stehen ihm Ersatzansprüche gegen den Schädiger zu, bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1118 ABGB § 1431 ABGB § 863 MRG § 2 MRG § 33 UGB § 124

Entscheidungstext

74 Absätze, 19.122 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Geschäftszahl

2Ob112/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* OG, *, vertreten durch Mag. Nikolaus Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei D*, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, wegen 19.957,92 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. April 2022, GZ 40 R 233/21t-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 1. Juli 2021, GZ 7 C 633/20b-11, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass das Urteil einschließlich seines rechtskräftigen Teils lautet:

„1. Die Klagsforderung (Geldforderung) besteht mit 15.990,18 EUR samt 4 % Zinsen jährlich aus 11.416,49 EUR von 6. 1. 2021 bis 3. 2. 2021 und aus 15.990,18 EUR seit 4. 2. 2021 zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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