Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.06.2018 · Fall aus Salzburg

OGH 5 Ob 77/18m

Worum es ging: Was muss ich nachweisen, wenn das Grundstück mehrmals weitergegeben wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen für jeden einzelnen Übergang eine taugliche Urkunde vorlegen, so als wäre jeder Schritt eigens eingetragen worden. Ein bloß vertraglicher Anspruch genügt dabei nicht. Auch die nötigen Bestätigungen und Genehmigungen brauchen Sie für jedes einzelne Geschäft.

Ja. Wurde eine Liegenschaft mehrmals außerhalb des Grundbuchs weitergegeben, muss nicht jeder Schritt einzeln nachgetragen werden. Der letzte Erwerber kann sich unmittelbar eintragen lassen. Er braucht dafür aber eine lückenlose Kette von Urkunden über alle Übergänge.

Wird eine Vormerkung nachträglich gerechtfertigt, erwerben Sie das unbedingte Recht rückwirkend. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Gesuch, das zur Vormerkung geführt hat, bei Gericht eingereicht wurde.

Nein. Für die Beurteilung Ihres Grundbuchsgesuchs zählt der Zeitpunkt, in dem es beim Gericht eingelangt ist. Wird ein Bescheid erst danach von der Behörde aufgehoben, ändert das nichts, eine solche Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Das gilt auch für die höheren Gerichte.

Sie müssen eine lückenlose Kette von Verträgen über alle Ihre Vorleute vorlegen. Liegt diese Kette vor, können Sie unmittelbar eingetragen werden, ohne dass die Zwischenerwerber zuerst eingetragen und gleich wieder gelöscht werden. Am Grundsatz, dass Eigentum an Liegenschaften erst mit der Eintragung übergeht, ändert das nichts.

Ja. Veräußert oder verschenkt ein bloß vorgemerkter Eigentümer die Liegenschaft weiter, kann die Eintragung auch so erfolgen, dass die Vormerkung aufgrund seines Verzichts gelöscht und der neue Erwerber als Eigentümer eingetragen wird. Der Umweg über eine teilweise nur fiktive Rechtfertigung ist dafür nicht nötig.

Nein. Weder das Europäische Nachlasszeugnis noch ein deutscher Erbschein muss die einzelnen Liegenschaften konkret bezeichnen. Allein deshalb darf das Grundbuchsgericht die Eintragung Ihres Eigentums nicht verweigern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 177 AußStrG § 178 AußStrG § 182 AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 21 GBG 1955 § 22 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 40

Entscheidungstext

74 Absätze, 26.048 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Geschäftszahl

5Ob77/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers Dr. K*, Deutschland, vertreten durch Dr. Hermann Aspöck, öffentlicher Notar in Salzburg, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob Anteilen an der Liegenschaft EZ *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2018, AZ 53 R 275/17y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 17. Oktober 2017, TZ 6294/2017, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail