OGH 10 Ob 62/15p
Worum es ging: Haftet die Bank für eine falsche Auskunft vor meiner Geldanlage?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Wenn Sie erkennbar eine Auskunft für eine Vermögensentscheidung brauchen und die Bank das erkennt, kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Auskunftsvertrag zustande. Die Bank haftet dann für die falsche Auskunft der Person, die sie für sie gegeben hat. Auch ein Anlagevermittler muss sich vorher selbst zuverlässig über die Anlage informieren.
Ist nicht ausdrücklich gesagt worden, dass jemand für einen anderen handelt, kommt es sorgfältig darauf an, wie Sie sein Auftreten aus Ihrer Sicht verstehen mussten. Bleibt es zweifelhaft, gilt das Geschäft als eigenes Geschäft des Handelnden.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Das setzt voraus, dass er ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft hatte oder bei den Verhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, etwa durch außergewöhnliche Sachkunde oder eine Zahlungszusage. Das übliche Vertrauen in einen Verhandlungspartner genügt dafür nicht.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.
Die Frist beginnt zu laufen, sobald Sie den Schaden und die Person kennen, die dafür einstehen muss. Erst mit beiden Kenntnissen setzt sie ein.
Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.
Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.
Ja. Liegt das Risiko einer Anlage auf der Hand, muss der Vermittler richtig und vollständig über jene Umstände informieren, die für Ihre Entscheidung besonders wichtig sind. Hat er selbst keine ausreichenden Unterlagen oder Kenntnisse, muss er das offenlegen. Verletzt er diese Pflichten, haftet er Ihnen persönlich aus dem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag.
Ja. Ein Anlageberater muss über das Risiko der geplanten Veranlagung aufklären; was er im Einzelnen tun muss, richtet sich nach den Umständen. Stellt er ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dar und bringt Sie damit zur Beteiligung, haftet er für die fehlerhafte Beratung. Daran ändert nichts, dass er selbst von der Seriosität überzeugt war.
Ja. Ein Unternehmen, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, haftet für das Verhalten jener Personen, die es dabei einsetzt. Ein Anlageberater ist grundsätzlich seinem Geschäftsherrn zuzurechnen.
Bei einer fehlerhaften Anlageberatung ersetzt man Ihnen den Nachteil, den Sie durch Ihr Vertrauen erlitten haben. Wurde dagegen ein Vermögensverwaltungsvertrag pflichtwidrig abgewickelt, haftet der Vertragspartner dafür, dass nicht ordentlich erfüllt wurde: Ihr tatsächliches Ergebnis wird jener Entwicklung gegenübergestellt, die sich bei vertragskonformer Gesamtstrategie ergeben hätte. Ob Sie die Papiere schon verkauft haben, spielt dabei keine Rolle.
Ja, unter Umständen. Hat sich ein Risiko verwirklicht, vor dem der Berater mangels Erkennbarkeit nicht warnen musste, haftet er trotzdem, wenn seine aus anderen Gründen mangelhafte Beratung die Wahrscheinlichkeit gerade dieses Risikos nicht bloß unerheblich erhöht hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck, 02.10.2014, 15 Cg 76/11w-67
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.02.2015, 4 R 212/14d-73
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1300 ABGB § 1304 ABGB § 1313a ABGB § 1489 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
60 Absätze, 31.536 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2016
Geschäftszahl
10Ob62/15p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Krall & Kühnl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei O*****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 21.958,46 EUR sA und Feststellung über die Revision der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Februar 2015, GZ 4 R 212/14d-73, mit dem den Berufungen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Oktober 2014, GZ 15 Cg 76/11w-67, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.462,62 EUR (darin enthalten 243,77 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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