Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 121/17a

Worum es ging: Muss ich den Ausgleich selbst einwenden, damit er berücksichtigt wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Ein rechtskräftig bestätigter Ausgleich wirkt sich auf Höhe und Fälligkeit der Forderung aus, das Gericht berücksichtigt ihn im Prozess aber nur, wenn Sie ihn einwenden. Versäumen Sie das, werden Sie zur vollen Zahlung verurteilt. Kommt der Ausgleich erst später zustande, können Sie ihn gegen die Vollstreckung einwenden.

Ja. Wird die eingeklagte Forderung während des Verfahrens gepfändet und überwiesen, dürfen Sie den Prozess weiterführen. Das Gericht spricht dann aber nicht mehr Zahlung an Sie aus, sondern ordnet an, den Betrag bei Gericht zu hinterlegen.

Zahlen Sie gegen die Anweisung Ihres Gläubigers an jemanden, der ein Pfandrecht an der Forderung hat, werden Sie dadurch nicht von der Schuld frei. Wegen des Pfandrechts kann Sie das Gericht nicht zur Zahlung, sondern nur zum Erlag des Betrags bei Gericht verurteilen. Wird die Forderung erst während des Prozesses gepfändet, gilt dasselbe.

Ein Schaden kann auch darin bestehen, dass Ihr Vermögen durch das Entstehen einer Verbindlichkeit vermindert wird. Es muss aber feststehen, dass diese Verbindlichkeit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern dass auch mit ihrer Einforderung zu rechnen ist.

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Ja. Der Schaden entsteht schon dann, wenn eine Verbindlichkeit hinzukommt, und nicht erst, wenn sie fällig wird oder Sie zahlen. Das gilt auch, wenn Sie selbst vermögenslos oder überschuldet sind, und ebenso bei einer noch nicht rechtskräftigen Abgabenschuld oder einer bestrittenen Forderung. Steht dagegen fest, dass die Forderung verjährt ist und nicht mehr gezahlt wird, liegt keine Vermögensminderung mehr vor.

Ja, unter einer Bedingung. Besteht Ihr Schaden darin, dass für Sie eine Verbindlichkeit entstanden ist, geht der Anspruch grundsätzlich auf Befreiung davon. Lehnt der Schädiger den Ersatz aber ernsthaft und endgültig ab, dürfen Sie stattdessen Zahlung an sich selbst begehren.

Ja. Bei Renten wegen einer Körperverletzung oder nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen darf das Gericht auch Zahlungen zusprechen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Ändern sich später die Verhältnisse, kann der Zahlungspflichtige die Herabsetzung verlangen. Für einen reinen Vermögensschaden ohne Verletzung gibt es dagegen keine künftige Rente.

Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.

Ja. Der gerichtliche Erlag ist gegenüber der Zahlung die geringere Leistung und im Zahlungsbegehren mitenthalten. Das Gericht darf deshalb zum Erlag verurteilen, auch wenn das niemand beantragt hat.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Ja, ein Anerkenntnis kann auch in einem Strafverfahren abgegeben werden und lässt die Frist neu beginnen. Das setzt aber voraus, dass dem Geständnis nach seinem Erklärungswert wirklich die Anerkennung Ihres Anspruchs zu entnehmen ist. Ein Geständnis zu einer anderen Tat als jener, um die im Zivilverfahren gestritten wird, genügt nicht.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Wechselt die Forderung während des Prozesses den Inhaber, hat das auf das Verfahren keinen Einfluss. Das gilt für jede Art der Einzelrechtsnachfolge, also auch dann, wenn eine Forderung durch die Erbschaft auf nur zwei Erben übergeht.

Was Sie im Verfahren ausdrücklich zugestehen, bindet das Gericht; darüber dürfen keine Beweise mehr aufgenommen werden. Nimmt das Gericht dennoch Beweise auf und stellt etwas anderes fest, ist das zwar ein Verfahrensfehler, aber kein erheblicher. Ein Zugeständnis können Sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücknehmen.

Nein. Steht aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse eindeutig fest, dass eine zugestandene Tatsache nicht stimmt, ist dieses Zugeständnis wirkungslos. Das Gericht ist daran nicht gebunden.

Wenn die Gegenseite eine Tatsache im Verfahren ausdrücklich zugesteht, muss diese nicht mehr bewiesen werden. Das Gericht legt sie seiner Entscheidung ohne Weiteres zugrunde. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein solches Zugeständnis nicht bindend.

Ja. Der Anspruch, dass jemand bestimmte Forderungen Dritter tilgt und Sie schad- und klaglos hält, kann vollstreckt werden. Es handelt sich um eine Handlung, die auch ein Dritter auf Kosten des Verpflichteten vornehmen kann.

Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.

Ein Urteil, das jemanden zur Befreiung aus der Bürgschaft verpflichtet, wird wie eine Handlung vollstreckt, die auch ein Dritter vornehmen könnte. Ist die Exekution rechtskräftig anders bewilligt worden, dürfen dennoch Beugestrafen angedroht und verhängt werden, weil das Ziel schon durch Bezahlung der Kreditschuld erreicht werden kann.

Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.

Solange Sie die Schuld noch nicht selbst getilgt haben, können Sie nur verlangen, dass der Verkäufer an den Gläubiger zahlt. Eine Zahlung an Sie selbst können Sie in diesem Fall nicht fordern. Damit wird vermieden, dass der Verkäufer am Ende doppelt zahlt.

Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.

Ja. Wer Ihnen den Schaden ersetzen muss, kann auch dazu verpflichtet werden, Sie von einer laufenden monatlichen Rentenverpflichtung zu befreien. Diese Pflicht entsteht aber jeweils erst dann, wenn die einzelne Rate gegenüber Ihrem Gläubiger fällig wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323 ABGB § 1327 ABGB § 1502 EO § 308 EO § 308a EO § 353 ZPO § 234 ZPO § 266 ZPO § 405 ZPO § 406 ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

72 Absätze, 39.328 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

1Ob121/17a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am * verstorbenen Dr. K* R*, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, und der Nebenintervenienten 1. W* Versicherung AG *, vertreten durch Dr. Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, und 2. W* K*, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwältin in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. H* L*, und 2. Mag. B* L*, beide vertreten durch Mag. Karl Peter Resch, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen 27.457,95 EUR sA, Leistung („Freistellung“) und Feststellung, über die Revisionen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Februar 2017, GZ 2 R 7/17t-66, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2016, GZ 17 Cg 116/13s-59, teilweise abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der klagenden Partei und die Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 2.310,84 EUR (darin enthalten 385,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail