OGH 5 Ob 194/16i
Worum es ging: Kann ich über das Treuhandkonto meines Treuhänders verfügen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Gegenüber der Bank ist allein der Inhaber des Kontos voll berechtigt, nicht bloß bevollmächtigt. Zwischen Ihnen als Treugeber und der Bank besteht keine Geschäftsbeziehung, und Sie haben keine Verfügungsmacht über das Konto. Sie können aber gegen Ihren Treuhänder vorgehen und dessen Forderung gegenüber der Bank verwerten.
Nur ausnahmsweise. Eine Zahlung an jemand anderen als Ihren Gläubiger befreit Sie nur, wenn dieser dessen Vertreter oder zum Empfang ermächtigt ist oder wenn Ihr Gläubiger Sie ausdrücklich dazu ermächtigt hat. Sonst müssen Sie noch einmal zahlen.
Nicht nur, wer eine ausdrückliche Vollmacht zum Empfang hat. Auch ein Dritter, den der Gläubiger dazu ermächtigt hat, kann die Zahlung wirksam entgegennehmen.
Ja. Die Bestellung und die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters gehören zur ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Darüber entscheidet die Mehrheit; die Entscheidung kann auch im Umlaufweg getroffen werden. Ein Mitspracherecht für Außenstehende kann nicht wirksam vereinbart werden.
Sie können einen Beschluss der Wohnungseigentümer nur dann bei Gericht bekämpfen, wenn überhaupt ein Beschluss vorliegt. Zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses muss bestehen. Beschlüsse einer Gruppe, die ein Haus gemeinsam errichten ließ, als die Eigentümergemeinschaft noch gar nicht bestand, genügen dafür nicht.
Die Mehrheit darf einen Beschluss über die laufende Verwaltung auch dann durchsetzen, wenn er anfechtbar ist oder bereits angefochten wurde. Die Fragen, die im Anfechtungsverfahren zu klären sind, werden nicht vorweg als Vorfrage geprüft. Geklärt werden muss nur, ob der Beschluss überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist.
Nur das Unaufschiebbare, und das längstens bis ein neuer Verwalter bestellt ist. Ab dessen Bestellung muss sich der frühere Verwalter jeder Tätigkeit enthalten. Einzelne Pflichten bleiben aber bestehen: Er muss weiterhin Rechnung legen, auch über die Rücklage.
Ein wirksamer Beschluss, den Verwaltungsvertrag zu kündigen, ist sofort vollziehbar und macht die Kündigung vorläufig wirksam. Wurde bereits ein neuer Verwalter bestellt, muss sich der bisherige Verwalter jeder Tätigkeit für das neue Verwaltungsjahr enthalten und erhält dafür kein Honorar. Nur wenn der Beschluss rückwirkend für unwirksam erklärt wird, steht ihm ein Entgelt zu, soweit er leistungsbereit war und sich nichts erspart hat.
Das kann sein. Solange über die Anfechtung der Abberufung gestritten wird, gilt der frühere Verwalter nicht als berechtigter Empfänger; Zahlungen auf sein Anderkonto befreien Sie nicht von der Schuld. Auf Ihr Vertrauen können Sie sich nicht berufen, wenn die neue Verwalterin über ihren Auftrag informiert und aufgefordert hat, Zahlungsaufträge an den früheren Verwalter rechtzeitig zu beenden.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 30.03.2016, 7 C 497/15w-12
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 20.07.2016, 63 R 50/16t-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1412 ABGB § 1424 WEG 2002 § 18 WEG 2002 § 19 WEG 2002 § 20 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 32
Entscheidungstext
49 Absätze, 23.984 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Geschäftszahl
5Ob194/16i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eigentümergemeinschaft EZ * GB * (Liegenschaftsadresse *), vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch Mag. Caroline Gewolf-Vukovich, Rechtsanwältin in Wien, wegen 13.031,65 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 13.009,21 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 20. Juli 2016, GZ 63 R 50/16t-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 30. März 2016, GZ 7 C 497/15w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 939,24 EUR (darin 156,54 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
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