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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2024 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 130/24i

Worum es ging: Zählt es, wenn die Wohnung während des Verfahrens verkauft wird?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Im Verfahren außer Streitsachen gilt die Regel des Zivilprozesses nicht, wonach der Verkauf einer strittigen Sache das Verfahren unberührt lässt. Wechselt die Partei vor dem Schluss des Verfahrens erster Instanz, ist dieser Wechsel deshalb zu beachten.

Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

In diesen Verfahren sind alle jeweiligen Miteigentümer Parteien. Ihre Stellung als Partei beginnt mit der Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch und endet, wenn diese Eintragung gelöscht wird.

Parteien sind zwar die jeweils eingetragenen Eigentümer. Der Kopf der Entscheidung muss aber nicht ständig aktualisiert werden. Es genügt, wenn durch die vorgeschriebene Zustellung sichergestellt ist, dass alle tatsächlich Betroffenen einbezogen sind.

Eine schriftliche Vereinbarung über eine vom Gesetz abweichende Kostenverteilung kann auch schon getroffen werden, bevor das Wohnungseigentum eingetragen ist. Voraussetzung ist, dass der Kreis der späteren Miteigentümer dabei nicht verlassen wird. Dass die Eintragung noch fehlt, macht die Vereinbarung nicht ungültig.

Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 MRG § 37 WEG 2002 § 32 WEG 2002 § 52 ZPO § 234

Entscheidungstext

56 Absätze, 18.696 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

5Ob130/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Johannes Hebenstreit LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, 2. G*gesellschaft mbH, *, vertreten durch Schubeck & Schubeck Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegner 1. P* GmbH, *, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, 2. O* mbH, *, sowie sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG *, Liegenschaftsadresse *, wegen § 34 iVm § 52 Abs 1 Z 6 WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 20. Juni 2024, GZ 53 R 162/24s-38, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Salzburg vom 8. März 2024, GZ 33 Msch 14/23z-30, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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