Habe ich als bloßer Miteigentümer dieselben Rechte wie Wohnungseigentümer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 03.10.2018 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schlichten Miteigentümern steht nicht nur das Änderungsrecht nach § 16 WEG nicht zu, sondern auch keine Antragslegitimation in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 38/08m, 26.08.2008
- Schlichte Miteigentümer sind auf die ihnen im 16. Hauptstück des zweiten Teils des ABGB eingeräumten Rechte beschränkt, sofern sie nicht Wohnungseigentumsbewerber sind, für die im Grundbuch bereits die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts angemerkt ist (§ 23 Abs 4 WEG idF der WRN 1999).OGH 5 Ob 232/01f, 13.11.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083174 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 5 Ob 110/18i, 03.10.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 41/18t, 18.07.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 90/17x, 26.09.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
- WEG 2002 § 52 · Wohnungseigentumsrechtliches Außerstreitverfahren
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.