OGH 8 ObA 32/18s
Worum es ging: Brauche ich für die Abfertigung schon den Pensionsbescheid?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ihr Anspruch auf Abfertigung hängt nicht davon ab, dass die vorzeitige Alterspension bereits mit Bescheid zuerkannt wurde.
Sie müssen die vorzeitige Alterspension tatsächlich in Anspruch nehmen. Dazu gehört ein Antrag bei der Pensionsversicherung und dass Sie das eingeleitete Verfahren auch gehörig weiterbetreiben. Nur den Willen dazu zu haben, genügt nicht.
Ja. Ein rechtskräftiges Urteil kann wie eine Tatsache wirken, an die das Gesetz oder ein Vertrag eigene Folgen knüpft, etwa das Entstehen, die Änderung oder das Erlöschen eines Anspruchs. Dasselbe gilt für einen im Verfahren geschlossenen Vergleich.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, dass Sie ein Verfahren zur Feststellung der Behinderteneigenschaft eingeleitet haben. Der Arbeitgeber hat in diesem Verfahren auch keine Parteistellung.
Ja. In einem Rechtsstreit über Leistungen der Sozialversicherung ist ein gerichtlicher Vergleich möglich. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Vergleich gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts verstößt.
Der Bescheid über die Einschätzung des Grades der Behinderung wirkt auch gegenüber dem Arbeitgeber, obwohl dieser im Verfahren keine Parteistellung hat. Schon sein Vorliegen löst die rechtlichen Folgen aus, die eine Rechtsvorschrift daran knüpft. Daran sind alle gebunden, an die sich diese Vorschrift richtet.
Nein. Der Betrieb ist in diesem Verfahren nicht Partei, obwohl ihn die Feststellung berührt, etwa durch den erhöhten Kündigungsschutz. Solche mittelbaren Auswirkungen genügen nicht; es geht allein um die Behinderung der betroffenen Person selbst.
Die Feststellung der Behinderteneigenschaft wirkt wie eine Entscheidung über den Status einer Person und entfaltet Wirkungen in mehreren Richtungen. Deshalb müssen und können nicht alle Betroffenen dem Verfahren beigezogen werden. Es geht dabei auch um höchstpersönliche Umstände, für die ein Verfahren mit vielen Beteiligten ungeeignet ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 12.04.2018, 7 Ra 47/17m-30
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 75 AngG Art. 1 § 23 AngG Art. 1 § 23a ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.155 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
8ObA32/18s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und KR Karl Frint als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** H*****, gegen die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Lippitsch.Neumann.Hammerschlag Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 10.000,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. April 2018, GZ 7 Ra 47/17m-30, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
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