Kann ich normale Wohngeräusche des Nachbarn verbieten lassen?
günstig für Störer betrifft Wohnungseigentümer, Nachbarn, Mieter
Nein. Übliche Geräusche, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung entstehen, müssen Sie hinnehmen, auch wenn sie wegen schlechter Schalldämmung der Trennwände deutlich zu hören sind. Wehren können Sie sich nur gegen eine Nutzung, die nicht mehr üblich ist, etwa lautes Musizieren in der Nacht. Hat der Nachbar die Störquelle aber selbst geschaffen, ist er weniger schutzwürdig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der gesetzliche Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB steht dem Wohnungseigentümer (unter den dort genannten Voraussetzungen) nur bei Immissionen zu, die durch eine nicht verkehrsübliche oder nicht der vertraglichen Sonderbeziehung entsprechende Nutzung des Nachbarobjektes hervorgerufen werden (zB wiederholtes Musizieren zur Nachtzeit oder mit großer Lärmentwicklung verbundenes nächtliches Baden und Duschen). Die mit dem bestimmungsgemäßen (vertragsgemäßen) Gebrauch einer Wohnung verbundenen üblichen Geräusche rechtfertigen eine Unterlassungsklage selbst dann nicht, wenn sie durch die mangelhafte Isolierung der Trennwände in der Wohnungseigentumsanlage stärker hörbar sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat aber der störende Wohnungseigentümer jene Umstände geschaffen, durch die die Lärmimmissionen eine wesentliche Beeinträchtigung verursachen (hier: fehlender Deckentrittschallschutz), so ist er selbst bei einer verkehrsüblichen oder bestimmungsgemäßen Nutzung seines Wohnungseigentumsobjekts nicht in gleichem Maße schutzwürdig. In diesem Fall ist vom Störer eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen des beeinträchtigten Wohnungseigentümers zu verlangen, solange er die Störquelle nicht beseitigt hat.OGH 9 Ob 13/12w, 29.05.2012
- Jedem Miteigentümer und Wohnungseigentümer soll die verkehrsübliche Nutzung seines Objektes gewährleistet sein, sofern der Wohnungseigentumsvertrag oder die Hausordnung keine abweichende Regelung enthalten. Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer die von einer verkehrsüblichen Nutzung des Nachbarobjektes ausgehenden Immissionen zu dulden.OGH 5 Ob 257/01g, 23.10.2001
- Unterlassungsanspruch bei unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen, die nicht mehr mit der widmungsgemäßen Benützung von Wohnungseigentumsobjekten in Einklang stehen.OGH 5 Ob 54/99y, 13.04.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110784 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 10.
- OGH 5 Ob 210/21z, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 21/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 43/16a, 30.03.2016, Fall aus Vorarlberg
Im Gesetz
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