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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.06.2019 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 21/19b

Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.

Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.

Ja. Die Regeln über zulässige Einwirkungen zwischen Nachbarn sind nicht zwingend. Sie können mit Ihrem Nachbarn abweichende Vereinbarungen treffen, auch bloß vertragliche; diese bestimmen dann das Ausmaß der Einwirkungen, die Sie hinnehmen müssen.

In manchen Fällen müssen Sie Eingriffe in Ihr Eigentum hinnehmen, die über das übliche Maß hinausgehen, weil die Interessen des Nachbarn höher bewertet werden. Als Ausgleich dafür bekommen Sie Ersatz für den Schaden. Eine Übertragung dieser Regel auf ähnliche Fälle setzt immer voraus, dass Ihnen ein Abwehrrecht genommen wurde, das Ihnen sonst zugestanden wäre.

Nein. Bestehen zwischen Ihnen und dem Nachbarn vertragliche oder öffentlich-rechtliche Beziehungen, richten sich Ersatzansprüche allein danach. Die Ausgleichsansprüche des Nachbarrechts, die ohne Verschulden zustehen, kommen dann nicht zum Zug, weil Sie die Einwirkung nicht unfreiwillig dulden.

Ja. Kommt eine Unterlassungsklage gegen eine gefährliche Tätigkeit auf dem Nachbargrund erfahrungsgemäß zu spät, stehen Sie so da wie jemand, dem die Klage überhaupt verwehrt ist. Dann können Sie den Ersatz des Schadens verlangen, ohne ein Verschulden nachweisen zu müssen.

Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.

Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.

Das Nachbarrecht greift nur, wenn es keine andere rechtliche Grundlage gibt. Besteht zwischen Ihnen und dem Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist allein diese für die gegenseitigen Rechte und Pflichten maßgebend. Wurde die Beziehung über das öffentliche Recht hergestellt, gilt in deren Rahmen nur dieses.

Bei behördlich genehmigten Anlagen tritt an die Stelle Ihres Rechts, die Einwirkung zu untersagen, ein Anspruch auf Ersatz. Das ähnelt einer Enteignung. Die Regel bleibt aber das Untersagungsrecht, sein Wegfall ist die Ausnahme; diese Bestimmung wird im Zweifel eng ausgelegt.

Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.

Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.

Ja. Auch wenn Ihnen für Einwirkungen vom Nachbargrundstück ein Ausgleich in Geld zusteht, ohne dass jemanden ein Verschulden trifft, verlieren Sie dadurch Ihr Recht nicht, sich gegen den Eingriff zu wehren. Der Anspruch auf Unterlassung bleibt bestehen.

Ja, das ist möglich. Die Regel über den Ausgleich für Schäden aus einer behördlich genehmigten Anlage wird unter Umständen auch unmittelbar auf Bauarbeiten angewendet. Ersetzt werden Schäden, die typischerweise mit solchen Arbeiten verbunden sind, etwa mit dem Ausheben einer Baugrube.

Nein. Übliche Geräusche, die beim bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung entstehen, müssen Sie hinnehmen, auch wenn sie wegen schlechter Schalldämmung der Trennwände deutlich zu hören sind. Wehren können Sie sich nur gegen eine Nutzung, die nicht mehr üblich ist, etwa lautes Musizieren in der Nacht. Hat der Nachbar die Störquelle aber selbst geschaffen, ist er weniger schutzwürdig.

Schafft Ihr Nachbar zu seinem eigenen Nutzen eine besondere Gefahrenlage auf seinem Grund, kann er Ihnen den Schaden auch ohne Verschulden ersetzen müssen. Das setzt voraus, dass Sie der Gefahr ausgeliefert waren und der Schaden für ihn ein einkalkulierbares Risiko war. Eine behördliche Genehmigung ist dafür nicht nötig.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364a ABGB § 364b ABGB § 523 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 9.375 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.06.2019

Geschäftszahl

5Ob21/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. R* P*, LL.M., 2. Mag. U* P*, beide vertreten durch Mag. Paulus Heinzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* T*, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin H* AG, *, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.500 EUR sA, Unterlassung (2.500 EUR), Beseitigung (1.250 EUR), Beseitigung und Wiederherstellung (1.250 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei (Revisionsinteresse jeweils 28.500 EUR) gegen das Teilzwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Oktober 2018, GZ 11 R 124/18p-66, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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