Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 01.04.2020 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 35/20h

Worum es ging: Wann werden mehrere Forderungen in einer Klage zusammengerechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.

Die Vereinbarung, dass ein Rechtsanwalt einen Anteil am erstrittenen Betrag erhält, ist verboten und daher unwirksam. Das Gericht muss das von sich aus beachten. Der Anwalt kann dann nur die nach dem Tarif vorgesehenen Kosten verlangen.

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Wenn Sie im Prozess nur eine Gegenforderung einwenden, erhöht das den maßgeblichen Wert für den Weg zum Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht. Sie zählt nur, wenn Sie sie mit einer eigenen Klage oder einem eigenen Feststellungsantrag geltend machen.

Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, richtet sich allein nach dem, was Sie als Kläger vorbringen. Ob das Erstgericht diese Behauptungen dann auch festgestellt hat, spielt dafür keine Rolle.

Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 11.266 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Geschäftszahl

1Ob35/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*****, gegen die beklagte Partei Mag. O*****, vertreten durch Mag. Liane Hirschbrich, Rechtsanwältin in Wien, wegen 150.142,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Dezember 2019, GZ 12 R 73/19x-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Mai 2019, GZ 17 Cg 20/18p-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird hinsichtlich eines Betrags von 4.490,50 EUR sA (Honorar für die Vertretung im Verfahren AZ 18 Cg 55/16i des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail