OGH 5 Ob 141/15v
Worum es ging: Werden meine Ansprüche für den Streitwert zusammengezählt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn die einzelnen Ansprüche sachlich oder rechtlich zusammenhängen, etwa weil sie aus demselben Vertrag stammen. Zusammengezählt wird aber nur, worüber das Berufungsgericht auch tatsächlich entschieden hat. Hängen die Ansprüche nicht zusammen, wird für jeden getrennt beurteilt, ob Sie noch weiter gehen können.
Zusammengerechnet wird, wenn keine Ihrer Forderungen ohne die andere bestehen kann oder wenn sie aus derselben Tatsache oder demselben Rechtsgrund entstanden sind. Für den rechtlichen Zusammenhang müssen sie aus derselben Gesetzesstelle stammen und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängen.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Haben Sie Ihr Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht und darin auch begründet, warum es zulässig sein soll, fehlt aber die ausdrückliche Erklärung, dass das Berufungsgericht seinen Ausspruch abändern möge, darf der Schriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorgelegt werden. Meint das Erstgericht, dieser Antrag sei nötig, muss es Ihnen einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen. Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis, ist nämlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Nur wenn die Leistungen auf einem einheitlichen Auftrag beruhen oder eine Gesamtzahlung vereinbart war. Dass es sich um gleichartige Leistungen oder um denselben Gegner handelt, genügt nicht. Entscheidend ist die Zahl der Aufträge, nicht die Zahl der Vollmachten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.05.2015, 2 R 211/14k-48
Zitierte Paragrafen
JN § 55 ZPO § 502 ZPO § 505 ZPO § 507b ZPO § 508
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.064 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob141/15v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Martin Schwifcz, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seite der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Kaufmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch die Proksch & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 75.070,92 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Mai 2015, GZ 2 R 211/14k-48, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
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