Haftet der Wegehalter auch für eine Anlage am Weg?
günstig für Wegehalter betrifft Wegehalter, Fußgänger, Radfahrer, Gemeinden, Geschädigte
Ist der Halter eines Weges zugleich Besitzer einer Anlage, die zu diesem Weg gehört, gelten die milderen Regeln für Wege. Er haftet dann nur bei grobem Verschulden. Die strengere Haftung für Bauwerke tritt dahinter zurück.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich von der beklagte Gemeinde zum Schutz der Markisen von Geschäften aufgestellt.OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019
- Ein Lichtschacht ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen.OGH 9 Ob 19/19p, 15.05.2019
- Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert.OGH 2 Ob 36/13b, 04.04.2013
- Hier: Ein Pilomat ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen.OGH 2 Ob 60/11d, 30.08.2011
- Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer fördert nicht die bessere Benützbarkeit dieser Verkehrsfläche. Er dient nicht dem Fußgängerverkehr, sondern behindert ihn und ist somit auch nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren.OGH 2 Ob 256/09z, 27.05.2010
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- Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen.OGH 2 Ob 256/09z, 27.05.2010
- Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd § 1319a ABGB, so bleibt auch nach der neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen.OGH 2 Ob 256/09z, 27.05.2010
- Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen.OGH 1 Ob 260/08d, 26.02.2009
- Ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 2 Ob 158/03d, 10.07.2003
- Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht.OGH 7 Ob 58/03k, 02.04.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 5 Ob 148/24m, 30.01.2025
- OGH 7 Ob 179/19b, 16.12.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 19/19p, 15.05.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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