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Haftet der Wegehalter auch für eine Anlage am Weg?

günstig für Wegehalter betrifft Wegehalter, Fußgänger, Radfahrer, Gemeinden, Geschädigte
Ist der Halter eines Weges zugleich Besitzer einer Anlage, die zu diesem Weg gehört, gelten die milderen Regeln für Wege. Er haftet dann nur bei grobem Verschulden. Die strengere Haftung für Bauwerke tritt dahinter zurück.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; § 1319a ABGB muss als Spezialnorm § 1319 ABGB verdrängen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107589 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 16.

Im Gesetz

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