Zum Inhalt springen

Zählt die Bezeichnung oder der Inhalt meiner Berufung?

günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagter, Prozessparteien
Es kommt nicht darauf an, wie Sie die Gründe Ihrer Berufung bezeichnen. Entscheidend ist, welchem Berufungsgrund Ihre Ausführungen inhaltlich zuzuordnen sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (20 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zu zuzählen sind.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 20.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Falsch bezeichnete Anfechtungsgründe
Verfahrensrecht · Offenbarer Fehler im Berufungsantrag
Verfahrensrecht · Falsch bezeichnetes Rechtsmittel
Verfahrensrecht · Formulierung des Berufungsantrags
Verfahrensrecht · Fehlerhafter Berufungsantrag