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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2026 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 157/25a

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Gegen Vertragsbestimmungen, die für diese Art von Geschäft typisch sind, können Sie sich nicht mit dem Argument wehren, Sie seien davon überrascht worden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Geschäftsleben unerfahren sind.

Ob eine Bestimmung ungewöhnlich ist, wird nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Entscheidend ist, was bei dieser Art von Geschäft im Verkehr üblich ist. Ob gerade der andere Vertragsteil sie hätte erkennen können, spielt keine Rolle.

Ungewöhnlich ist eine Klausel nur, wenn sie deutlich von dem abweicht, was der Vertragspartner erwarten durfte, ihn also überrumpelt. Richtet sich der Vertrag nur an einen bestimmten Kreis von Kunden, kommt es darauf an, was in dieser Branche üblich ist und was diese Kreise erwarten.

Eine ungewöhnliche Bestimmung wird nicht Teil des Vertrags, wenn sie so eingeordnet ist, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet. Es kommt also nicht nur auf ihren Inhalt an, sondern vor allem auf ihre Stelle im Vertragstext. Ob die Bestimmung inhaltlich benachteiligt, wird erst danach geprüft.

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.

Wenn Sie sich darauf berufen, dass ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und deshalb ungültig ist, müssen Sie dafür keinen Paragrafen zitieren. Es genügt, dass Sie die nötigen Tatsachen vorbringen und darauf hinweisen, dass ein Recht missbraucht wurde.

Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.

Versicherungsbedingungen, die sachlich betrachtet unklar sind, werden so ausgelegt, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste. Unklarheiten gehen dabei zulasten der Versicherung. Berücksichtigt wird allerdings immer der Zweck der Bestimmung, soweit er einem sachlichen Betrachter erkennbar ist.

Versicherungsbedingungen werden nach den allgemeinen Regeln für Verträge ausgelegt. Maßgeblich ist dabei, wie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sie versteht.

Nur solche, die einen ungewöhnlichen Inhalt haben, für Sie nachteilig sind und mit denen Sie nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde nicht rechnen mussten. Entscheidend ist, ob die Klausel bei dieser Art von Geschäft üblich ist und den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht. Sie darf auch nicht so versteckt sein, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Leser sie dort nicht vermutet.

Ist bei den einzelnen Handlungen kein einheitliches Verhalten erkennbar, zählt jede für sich als eigener Verstoß, und Sie als Versicherungsnehmer müssen beweisen, dass der Versicherungsfall in die versicherte Zeit fällt. War dagegen schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen zu rechnen, liegt in der Regel nur ein einziger Verstoß vor. Das kommt sowohl bei geplantem Vorgehen in mehreren Schritten vor als auch dann, wenn dieselbe Pflicht wiederholt aus Nachlässigkeit missachtet wird.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.

Auch wenn beide Vertragspartner Unternehmer sind, kann eine Vertragsbestimmung sittenwidrig und damit unwirksam sein. Im Geschäftsverkehr wird dafür aber ein besonders starkes Ungleichgewicht der Rechte verlangt. Je weniger die Bevorzugung des einen Partners sachlich begründet ist, desto eher liegt Sittenwidrigkeit vor.

Bei Versicherungsverträgen ist nur ein Kern der Leistungsbeschreibung von der Kontrolle ausgenommen, nämlich die Art der Versicherung und die Höhe der Prämie. Alles andere in den Bedingungen darf inhaltlich überprüft werden, auch Risikoausschlüsse. Maßstab ist, womit Sie als Versicherungsnehmer an Deckung berechtigterweise rechnen durften.

Eine Serienschadenklausel behandelt mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen einzigen. Die vereinbarte Versicherungssumme steht dann nur einmal zur Verfügung. Es kommt nicht darauf an, ob die Prozesse zusammenhängen, sondern ob die Versicherungsfälle einem Geschehen entspringen, das nach allgemeiner Auffassung ein einheitlicher Vorgang ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 864a ABGB § 879

Entscheidungstext

119 Absätze, 35.631 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Geschäftszahl

7Ob157/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und Mag. Falmbigl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei d* AG, *, vertreten durch die Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei W* AG *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 6.728.696 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Mai 2025, GZ 4 R 169/24p-41, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Juli 2024, GZ 67 Cg 37/23z-35, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.115,50 EUR (darin enthalten 2.019,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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