OGH 5 Ob 100/21y
Worum es ging: Darf ich in meinem Rechtsmittel auf einen früheren Schriftsatz verweisen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel bloß auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz verweisen, ist das Rechtsmittel unzulässig. Jede Rechtsmittelschrift muss für sich allein vollständig sein und kann nicht durch den Verweis auf andere Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden.
Wenn Sie an das Höchstgericht schreiben, müssen Sie Ihre Gründe dort selbst ausführen. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze wird nicht beachtet. Das kann dazu führen, dass Ihr Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.
Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.
Nein. Diese Angabe allein sagt nichts über die Qualität der Lage aus. Ohne wenigstens stichwortartige Hinweise darauf, was die Lage ausmacht, wurde Ihnen bei Vertragsabschluss kein maßgebender Umstand für den Lagezuschlag bekanntgegeben.
Ob eine Lage durchschnittlich ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt. Eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Diese Aussage betrifft die Wiener Verhältnisse und sagt über andere Lagen nichts aus.
Nein. Der Zuschlag für die besondere Lage darf nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter behauptet und beweist, dass er Ihnen die dafür maßgebenden Umstände rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben hat. Zumindest schlagwortartig müssen die wertbestimmenden Merkmale im Mietvertrag angeführt sein. Die Vorschrift soll Ihnen die Überprüfung des Zuschlags ermöglichen.
Das Gericht darf ihn nicht nach freiem Ermessen schätzen, sondern muss dem im Gesetz vorgegebenen Rechenweg folgen. Zuerst wird ermittelt, was Grundstücke für Wohnbauten in dieser Gegend üblicherweise kosten und wie viel davon auf einen Quadratmeter Wohnfläche entfällt. Aus dem Unterschied zu dem im Richtwert enthaltenen Grundkostenanteil ergeben sich Zuschlag oder Abschlag.
Es genügt, wenn im Mietvertrag die für den Zuschlag maßgeblichen Umstände deutlich genug angegeben sind, etwa eine ruhige und zentrumsnahe Lage. Beruft sich der Vermieter im Überprüfungsverfahren darauf, reicht das aus, damit der Lagezuschlag ermittelt und berücksichtigt wird.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ob eine Wohnlage überdurchschnittlich ist, wird in Wien nicht bloß am Bezirk gemessen. Verglichen wird mit allen Teilen der Stadt, die nach der Verkehrsauffassung ähnlich bebaut sind und ein einheitliches Wohngebiet bilden. Im entschiedenen Fall reichten eine gute Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten in einem innerstädtischen Bezirk dafür nicht aus.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 17.02.2021, 39 R 234/20f-32
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
07.10.2021
Geschäftszahl
5Ob100/21y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dipl.-Ing. G* L*, vertreten durch den Verein Mieterfreunde Österreich, *, gegen die Antragsgegnerin E* M*, vertreten durch Mag. Ingrid Juliane Gaismayer, LL.M, Rechtsanwältin in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Februar 2021, GZ 39 R 234/20f-32, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 31. August 2020, GZ 46 Msch 1/19v-28, abgeändert wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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