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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2023 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 71/23d

Worum es ging: Muss mein Ehepartner die Kosten der Ehewohnung mittragen?

Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ist Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügungsberechtigt, die Ihr dringendes Wohnbedürfnis deckt, können Sie nicht nur verlangen, dass er nichts dagegen unternimmt. Sie können auch eine Leistung fordern, etwa die Zahlung des Mietzinses an den Vermieter. Wie hoch dieser Anspruch ist, hängt vom Einzelfall und den Einkommensverhältnissen ab.

Der Schutz der Ehewohnung gilt nicht nur für die gemeinsam bewohnte Wohnung, sondern auch für eine, die nicht mehr gemeinsam bewohnt wird, wenn sie seinerzeit als Ehewohnung bestimmt war und ein Ehegatte sie dringend braucht. Nach der neueren Rechtsprechung ist eine Wohnung aber dann keine Ehewohnung, wenn sie während der aufrechten Lebensgemeinschaft überhaupt nie gemeinsam benützt wurde; auf die Absicht der Ehegatten kommt es dann nicht an.

Nein. Tauscht der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte das Schloss aus, können Sie im streitigen Verfahren verlangen, dass der frühere Zustand möglichst wiederhergestellt wird, etwa durch Herausgabe eines Schlüssels. Der Anspruch lässt sich auch mit einstweiliger Verfügung sichern. Er entfällt, wenn die Wohnung Ihrem dringenden Wohnbedürfnis nicht mehr dient.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Entscheidend ist, dass die Wohnung zur Stätte des gemeinsamen Wohnens gewidmet und damit zum Schwerpunkt des ehelichen Lebens gemacht wurde. Nicht jede Wohnung, die ein Ehegatte während der Ehe benützt, ist deshalb Ehewohnung. Umgekehrt verliert eine Wohnung diese Eigenschaft nicht schon dadurch, dass sie nicht mehr von beiden gemeinsam benützt wird.

Ja, sobald der Grund für die Trennung weggefallen ist. Wer die Ehewohnung verlassen hat, kann und muss dann wieder dorthin zurückkehren. Nach der späteren Rechtsprechung ist die gesonderte Wohnungsnahme nur vorübergehend zulässig, nicht als Dauerzustand.

Ihr Anspruch, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen, setzt voraus, dass Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügen darf. Diese Berechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, einem Wohnrecht, einem Baurecht, einem Miet-, Leih-, Genossenschafts- oder Dienstverhältnis beruhen. Mehr Rechte, als Ihrem Ehepartner selbst zustehen, können Sie dabei nie erhalten.

Nein. Wer über die Wohnung verfügen kann, darf sie dem anderen Ehegatten, der dringend darauf angewiesen ist, nicht entziehen. Dazu zählen die Kündigung, der Verkauf oder die Belastung der Wohnung, aber auch das Aussperren. Fehlt ihm die Verfügungsmacht über die Wohnung allerdings, besteht dieser Anspruch nicht mehr.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 90 ABGB § 92 ABGB § 97 ZPO § 179

Entscheidungstext

52 Absätze, 14.146 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

4Ob71/23d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka sowie die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Ing. Mag. Peter Huber, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die beklagte Partei K*, vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Erhaltung der Wohnung gemäß § 97 ABGB, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 27. Februar 2023, GZ 21 R 232/22x-89, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 9. August 2022, GZ 20 C 40/19w-85 (verbunden mit AZ 20 C 47/19z), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.127,40 EUR (darin enthalten 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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