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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.11.2021 · Fall aus Niederösterreich

OGH 1 Ob 202/21v

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Verlangt der andere von Ihnen die Räumung mit der Begründung, Sie hätten kein Recht mehr auf die Wohnung, können Sie dem Ihr Wohnrecht entgegenhalten, das in Ihrem Anspruch auf Aufteilung fortlebt. Das gilt so lange, bis über den Aufteilungsanspruch rechtskräftig entschieden ist.

Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten ist auch gegenüber Dritten geschützt, wenn diese bewusst mit dem Ehegatten zu Ihrem Nachteil zusammenwirken. Wird nach der Scheidung rechtzeitig ein Aufteilungsantrag gestellt, lebt dieser Anspruch in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter in gleicher Weise geschützt.

Ihr Anspruch auf die Ehewohnung besteht nach der Scheidung weiter, wenn Sie rechtzeitig die Aufteilung beantragen; er lebt dann in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Denn das Gericht kann im Aufteilungsverfahren die Rechte an der Ehewohnung neu zuordnen. Hat Ihr Ehepartner seine Rechte an dieser Wohnung allerdings schon verloren, gehört sie nicht mehr zur Aufteilungsmasse.

Nicht folgenlos. Ihr Aufteilungsanspruch nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist gegen Beeinträchtigungen durch Dritte ebenso geschützt wie jedes andere Forderungsrecht. Liegt eine solche Verletzung vor, kann das Gericht im Aufteilungsverfahren auch gegenüber dem Dritten Rechte und Pflichten begründen, obwohl dieser formell Eigentümer ist.

Das Berufungsgericht muss sich bei der Überprüfung der Feststellungen nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und nicht mit jedem einzelnen Argument der Berufung auseinandersetzen. Dass ein Punkt in der Begründung nicht eigens erwähnt wird, macht die Entscheidung daher noch nicht fehlerhaft.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Aufgeteilt wird nur, was im Zeitpunkt der Trennung zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen oder zu den gemeinsamen Ersparnissen gehört hat. Was damals nicht dazugehört hat, bleibt bei der Aufteilung außer Betracht.

Aufgeteilt wird, was Sie während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. Ob beide dazu beigetragen haben, spielt keine Rolle. Auch die Erträge aus geerbtem oder geschenktem Vermögen zählen grundsätzlich zu den ehelichen Ersparnissen.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

Ihr Anspruch, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen, setzt voraus, dass Ihr Ehepartner über die Wohnung verfügen darf. Diese Berechtigung kann auf Eigentum, Wohnungseigentum, einem Wohnrecht, einem Baurecht, einem Miet-, Leih-, Genossenschafts- oder Dienstverhältnis beruhen. Mehr Rechte, als Ihrem Ehepartner selbst zustehen, können Sie dabei nie erhalten.

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie die Beweiswürdigung nicht mehr bekämpfen. Den Vorwurf, das Urteil gebe den Akteninhalt falsch wieder, dürfen Sie deshalb nicht dazu verwenden, die Beweiswürdigung doch noch anzugreifen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 97 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

31 Absätze, 14.000 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.11.2021

Geschäftszahl

1Ob202/21v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers T***** P*****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die Antragsgegnerin G***** P*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Vinatzer, Rechtsanwalt in Wien, weitere Beteiligte 1. A***** F***** und 2. I***** F*****, vertreten durch die ABEL Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 18. Mai 2021, GZ 20 R 94/21w-44, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 4. Februar 2021, GZ 21 Fam 40/19k-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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