OGH 5 Ob 138/18g
Worum es ging: Steht ein Verbot auf einem Anteil der Auflösung der Gemeinschaft entgegen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot, das auf dem Anteil eines Miteigentümers eingetragen ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Auch der belastete Miteigentümer selbst kann die Teilung durch Verkauf verlangen.
Das Urteil über die Teilung gestaltet die Rechtslage neu; dazu gehört auch die Festsetzung der Ausgleichszahlung. Für den Eigentumserwerb ist aber noch die Eintragung im Grundbuch nötig. Deshalb darf die Frist für die Zahlung erst mit dieser Eintragung zu laufen beginnen.
Eine Teilung in Natur bedeutet, dass die gemeinsame Sache in Stücke zerlegt wird, die einander in Art und Wert ungefähr entsprechen. Zusammen müssen die Stücke so viel wert sein wie das ungeteilte Ganze. Nur geringe Unterschiede dürfen mit Geld ausgeglichen werden.
Eine Teilung in Natur ist möglich, wenn das Grundstück ohne großen Geldausgleich und ohne beträchtlichen Wertverlust zerlegt werden kann. Die Stücke müssen einander auch in ihrer Art gleichen. Bekäme einer nur die Gebäude und der andere nur landwirtschaftliche Flächen, ist das keine gleichartige Teilung.
Eine Teilung in Natur ist nur zulässig, wenn der zu zahlende Wertausgleich gering bleibt. Als gering gelten etwa Beträge um dreieinhalb Prozent des Gesamtwertes; ein Unterschied von 15 oder 20 Prozent ist es nicht mehr. Eine feste Obergrenze gibt es nicht, es kommt auf den Einzelfall an.
Ja, wenn die Kosten im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft unverhältnismäßig hoch sind. Dazu zählen vor allem notwendige Umbauarbeiten. Ein kleinlicher Maßstab ist nicht anzulegen; verglichen wird mit dem Verkehrswert, und bei einer Teilung in Eigentumswohnungen darf mehr aufgewendet werden.
Nein. Ein Vorkaufsrecht des anderen Hälfteeigentümers steht der Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Versteigerung nicht entgegen. Eine solche Vereinbarung unter Miteigentümern ist im Zweifel nicht so zu verstehen, dass damit der Anspruch auf Auflösung der Gemeinschaft ausgeschlossen sein soll.
Das Gericht kann Wohnungseigentum begründen und damit die gemeinsame Sache real teilen. Jeder Miteigentümer muss dabei entsprechend seinem Anteil ein eigenes Objekt zur alleinigen Nutzung erhalten. Das setzt voraus, dass genügend geeignete Objekte vorhanden sind oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand geschaffen werden können und dass die Anteile der Miteigentümer dafür ausreichen.
Wer statt eines Verkaufs die Begründung von Wohnungseigentum erreichen will, muss die dafür nötigen Tatsachen vorbringen und nachweisen. Einen fertigen Aufteilungsvorschlag muss er aber nicht vorlegen, darüber entscheidet allein das Gericht. Bleiben Zweifel, ob die Aufteilung in Wohnungseigentum möglich ist, geht das zu seinen Lasten.
Nein. Das Urteil hebt das Miteigentum zwar auf, zur vollständigen Umsetzung braucht es aber noch die Durchführung durch das Exekutionsgericht. Erst mit diesem Vollzug endet die Gemeinschaft endgültig.
Nehmen Sie in Ihre Klage einen bestimmten Vorschlag auf, wie geteilt werden soll, muss das Gericht darüber verhandeln und entscheiden. Es kann diese Frage dann nicht dem späteren Verfahren beim Exekutionsgericht oder einer Einigung der Parteien überlassen. Nur wenn die Klage keinen solchen Vorschlag enthält, darf sich das Gericht auf das Klagebegehren beschränken.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 26.09.2017, 21 Cg 3/15f-50
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 25.04.2018, 7 R 67/17b-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 364c ABGB § 843 ABGB § 847 EO § 351 EO § 352 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
35 Absätze, 8.071 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.08.2018
Geschäftszahl
5Ob138/18g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch FSKL Fröhlich Kolar-Syrmas Karisch Rechtsanwälte GesbR in Graz, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Dr. Edwin A. Payr, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 25. April 2018, GZ 7 R 67/17b-60, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. September 2017, GZ 21 Cg 3/15f-50, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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