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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.01.2019 · Fall aus Wien

OGH 4 Ob 118/18h

Worum es ging: Kann ich neben dem Wettbewerbsrecht auch gewöhnliche Ansprüche geltend machen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wettbewerbsrecht und allgemeines Zivilrecht gelten nebeneinander und schließen einander nicht aus. Erfüllt ein und derselbe Vorgang beide Tatbestände, treten grundsätzlich auch beide Rechtsfolgen ein. Sie können daher etwa zusätzlich verlangen, dass Ihnen ein Nutzen herausgegeben wird, den ein anderer aus Ihrer Sache gezogen hat.

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Die Abrechnung soll Ihnen ermöglichen zu prüfen, ob der Verpflichtete seine Aufgaben ordentlich erfüllt hat. Einnahmen und Ausgaben müssen samt Belegen so dargestellt sein, dass Sie beurteilen können, ob rechtmäßig, wirtschaftlich und zweckmäßig gehandelt wurde. Bei einer Wohnanlage muss für jedes Objekt erkennbar sein, ob ein Rückstand besteht.

Welchen Eindruck eine Ankündigung beim durchschnittlichen Leser hinterlässt, beurteilt das Gericht nach objektiven Maßstäben. Maßgeblich ist der Eindruck bei auch nur flüchtigem Lesen. Ist die Aussage mehrdeutig, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.

Ein R im Kreis wird allgemein als Hinweis auf eine eingetragene Marke verstanden. Es richtet sich vor allem an Mitbewerber, die auf das Markenrecht aufmerksam gemacht werden sollen, spricht aber zwangsläufig auch mögliche Kunden an. Ob dieses Zeichen in die Irre führt, ist daher aus der Sicht beider Gruppen zu beurteilen.

Ja. Wenn jemand Ihre Arbeitsergebnisse unlauter nachahmt oder Ihre Geschäftsgeheimnisse verwertet, können Sie von ihm Rechnung über seine Geschäfte verlangen. Das soll Ihnen die Berechnung dessen erleichtern, was er herausgeben muss.

Ein Werbetext wird nicht in einzelnen Teilen für sich geprüft, sondern immer in seiner Gesamtheit. Entscheidend ist also der Eindruck, den der Text insgesamt vermittelt.

Ob eine Aufschrift auf dem Produkt oder der Verpackung eine Täuschung verhindert, hängt davon ab, wie aufmerksam Sie als durchschnittlicher Käufer in dieser Situation sind. Bei billigen Dingen des täglichen Bedarfs schauen Sie erfahrungsgemäß nur flüchtig hin. Bei teureren und länger haltbaren Waren wird dagegen erwartet, dass Sie sich die Angaben genauer ansehen und sich vor dem Kauf weiter erkundigen.

Nein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung genügt es, dass die Originalbelege einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware würde die Geheimhaltungsinteressen des Gegners unverhältnismäßig beeinträchtigen.

Ja. Wer aus der Nutzung Ihres Fischereirechts einen Vorteil zieht, schuldet Ihnen einen Ausgleich in Geld. Sie können von ihm auch Rechnung verlangen, damit Sie die Höhe dieses Anspruchs beziffern können.

Bei irreführender Werbung wird in drei Schritten geprüft. Zuerst, wie ein durchschnittlicher Interessent die Ankündigung versteht, wenn er die für so ein Produkt übliche Aufmerksamkeit aufwendet. Dann, ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und schließlich, ob die unrichtige Angabe geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu bewegen, die er sonst nicht getroffen hätte.

Ja. Greift jemand unlauter in eine geschützte Rechtsposition ein, etwa indem er die Wirkung eines Titels durch Gründung einer neuen Gesellschaft umgeht, steht Ihnen ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Die Lücke im Wettbewerbsrecht wird dabei durch die Bestimmungen des Urheber-, Patent- und Markenrechts geschlossen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ZPO § 52

Entscheidungstext

100 Absätze, 26.976 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Geschäftszahl

4Ob118/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der Klägerin A***** F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Clemens Völkl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beklagten 1. A***** T***** GmbH, *****, 2. M***** H*****, beide vertreten durch Graff Nestl & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 43.200 EUR), Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage) (Streitwert 7.270 EUR), angemessenes Entgelt und Schadenersatz nach UrhG (Streitwert 11.072 EUR), Feststellung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.001 EUR), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2018, GZ 16 R 181/17f-22, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Handelsgericht vom 25. Oktober 2017, GZ 4 Cg 40/17y-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

1. Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Punkt 2.c) dahin abgeändert, dass insoweit das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird, wonach den Beklagten aufgetragen wurde, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, den Wortlaut „A*****“ mit einem ® zu versehen, wenn es sich nicht um die eingetragene Wortbildmarke handelt.

2. Die angefochtene Entscheidung wird in ihrem Punkt 3. dahin abgeändert, dass sie insoweit als Teilurteil zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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