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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 200/23b

Worum es ging: Wann weiß eine Firma von einem Schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.

Eine Vereinbarung, mit der jemand vor der Tat verspricht, Ihnen die Strafe und die Nachteile aus einer Verurteilung zu ersetzen, verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig. Anders ist es, wenn eine solche Vereinbarung erst nach der Tat getroffen wird.

Wollen Sie von Ihrem Rechtsanwalt Ersatz, müssen Sie beweisen, dass der Schaden bei einem bestimmten und möglichen pflichtgemäßen Vorgehen nicht eingetreten wäre. Es genügt nicht, nur den Fehler aufzuzeigen.

Eine über Sie verhängte Geldstrafe ist kein gewöhnlicher Schaden, den Sie auf einen anderen abwälzen können. Dasselbe gilt für eine Geldbuße gegen ein Unternehmen. Sonst wäre der Anreiz geringer, sich an das Strafgesetz zu halten.

Damit die Frist zu laufen beginnt, müssen Sie auch jene Umstände kennen, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten offenkundig rechtswidrig war. Braucht das Erkennen der Zusammenhänge besonderes Fachwissen, über das Sie als Laie nicht verfügen, beginnt die Frist so lange nicht, selbst wenn Sie Schaden und Schädiger schon kennen.

Können Sie die für eine erfolgversprechende Verfolgung nötigen Angaben ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis schon zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei angemessener Erkundigung gehabt hätten. Dabei kommt es auf die Umstände Ihres Falls an. Die Pflicht zur Erkundigung darf allerdings nicht überspannt werden.

Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.

Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.

Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn Sie den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen tatsächlich kennen. Dass Sie es hätten wissen können, genügt nicht. Ihre Kenntnis muss außerdem so weit reichen, dass Sie mit dem vorhandenen Wissen eine Klage erfolgreich begründen können.

Die Verjährung betrifft nur den Grund eines Anspruchs, nicht seine Höhe. Wurde über den Grund bereits mit einem Zwischenurteil entschieden, kann im Streit über die Höhe die Verjährung nicht mehr eingewendet werden.

Ja. Die dreijährige Frist beginnt erst, wenn Sie den Schaden, den Schädiger und den Zusammenhang zwischen dessen Verhalten und dem Schaden kennen. Braucht es dafür Fachwissen, läuft die Frist meist erst, sobald Ihnen ein Gutachten diesen Zusammenhang zeigt. Auf zusätzliche Rechtskenntnisse kommt es nicht an.

Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.

Zu den wichtigsten Aufgaben Ihres Anwalts gehört es, Sie zu belehren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn Sie sich schon anderswo beraten ließen oder selbst Rechtskenntnisse haben. Sie entfällt erst, wenn Ihr Anwalt mit gutem Grund annehmen darf, dass Sie die Rechtslage vollständig erfasst haben.

Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.

Sie dürfen sich nicht einfach passiv verhalten und darauf warten, den Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig zu erfahren. Was die Hausverwaltung weiß, wird Ihnen zugerechnet. Wer damit betraut ist, rechtlich bedeutsame Tatsachen entgegenzunehmen oder weiterzugeben, gilt als Ihr Wissensvertreter.

Ihr Anwalt muss Ihre Rechte gewissenhaft vertreten und den übernommenen Auftrag umsichtig und redlich besorgen. Daraus ergeben sich zahlreiche Pflichten, etwa Sie zu warnen, aufzuklären, zu informieren und Schaden zu verhüten. Alle diese Pflichten dienen dazu, Ihre Interessen zu wahren und Sie rechtlich zu betreuen.

Hat ein Vertreter die von ihm vertretene Person selbst geschädigt, wird sein Wissen davon der geschädigten Seite nicht zugerechnet. Die Verjährungsfrist beginnt für sie daher nicht schon mit seinem Wissen. Das gilt auch dann, wenn Ansprüche gegen einen Dritten durchgesetzt werden sollen.

Das Gericht muss Sie nicht anleiten, wenn die Gegenseite gegen Ihr Vorbringen bereits Einwendungen erhoben hat. Dann müssen Sie Ihren Standpunkt selbst überprüfen und die nötigen Schlüsse ziehen. Das Gericht muss ein Vorbringen nicht erörtern, dessen Schwächen die Gegenseite schon aufgezeigt hat.

Nein. Auch beim gesonderten Urteil über die Verjährung bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten. Darüber wird erst entschieden, wenn der Rechtsstreit insgesamt rechtskräftig erledigt ist.

Wird im Prozess eingewendet, ein Anspruch sei verjährt, kann das Gericht darüber vorab mit einem eigenen Urteil entscheiden. Das ist auch dann möglich, wenn nur festgestellt werden soll, dass eine Schadenersatzpflicht besteht.

Klärt ein Rechtsanwalt ein Unternehmen nicht darüber auf, dass es den Schaden noch gutmachen oder mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten könnte, kann er für die verhängte Geldbuße haften. Der Strafanspruch des Staates steht einem solchen Schadenersatz nicht entgegen. Sie müssen aber nachweisen, dass die Geldbuße bei richtiger Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1009 ABGB § 1014 ABGB § 1302 ABGB § 1489 StGB § 167 StPO § 209a ZPO § 182a ZPO § 393 ZPO § 393a ZPO § 502

Entscheidungstext

105 Absätze, 51.481 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Geschäftszahl

1Ob200/23b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch Dr. Alfred Feitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * Rechtsanwälte GmbH, *, vertreten durch die Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei * H*, vertreten durch Dr. Fritz Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.021.143,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2023, GZ 2 R 149/23f-89, mit welchem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 17. Juli 2023, GZ 40 Cg 19/22b-78, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der außerordentlichen Revision der klagenden Partei Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie als Zwischenurteil insgesamt wie folgt lautet:

Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 7.021.143,71 EUR samt 8,58 % Zinsen seit 3. 10. 2017 zu zahlen, und es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für zukünftige Ansprüche aus der fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Honorarverrechnung für die Wertgutachten in den Jahren 2007 und 2008 zu haften habe, ist nicht verjährt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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