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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.07.2024 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 69/24x

Worum es ging: Bekomme ich für eine beschädigte alte Sache den Neupreis?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Ihnen der Wert einer beschädigten Sache ersetzt wird, sollen Sie sich damit einen Ersatz beschaffen können. Maßgeblich ist deshalb nicht der Verkaufswert, sondern der Preis für die Anschaffung. War die beschädigte Sache aber schon alt, ist vom Preis einer neuen Sache ein angemessener Abschlag für die Abnützung zu machen.

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Wenn Sie Ersatz für einen Schaden verlangen, müssen Sie beweisen, dass der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Gelingt Ihnen dieser Nachweis nicht, bekommen Sie kein Geld.

Der Schädiger. Ein Abzug dafür, dass Sie statt alter Teile neue bekommen, wird nicht von Amts wegen vorgenommen; er muss behaupten und beweisen, dass die notwendige Reparatur den Wert der Sache erhöht. Verglichen wird, wie lange der beschädigte Teil noch gehalten hätte und wie lange der neue halten wird. War die alte Sache trotz ihres Alters gut erhalten und ohne absehbaren Reparaturbedarf, gibt es keinen Abzug.

Beim Schadenersatz wird wirtschaftlich gerechnet. Wenn zerstörte Teile den Gesamtwert eines Hauses nicht wesentlich beeinflussen, bekommen Sie nur deren Zeitwert nach der bisherigen Lebensdauer ersetzt, nicht die vollen Reparaturkosten.

Bei Sachen, die nur Ihnen persönlich nützen, gibt es keinen Marktwert; der Wert richtet sich dann nach den Kosten der Neuherstellung. Der sonst übliche Abzug für die bisherige Abnützung ist hier nicht allgemein anwendbar. Er kommt nur in Betracht, wenn die neue Sache Ihnen tatsächlich sicher länger nützt als die beschädigte.

Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Die Regeln darüber, wer etwas beweisen muss, greifen nur dann ein, wenn das Beweisverfahren kein verwertbares Ergebnis gebracht hat. Konnte das Gericht den Sachverhalt feststellen, spielt die Beweislast keine Rolle.

Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1323

Entscheidungstext

31 Absätze, 8.942 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.07.2024

Geschäftszahl

2Ob69/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr. Isabel Pinegger, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Christian Schrott, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 49.142,06 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 26. Februar 2024, GZ 12 R 5/24b-53, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 17. Dezember 2023, GZ 10 Cg 14/22z-49, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.676,02 EUR (darin 612,67 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 5.700,12 EUR (darin 3.051 EUR Barauslagen und 441,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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