Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 8 Ob 117/25a
Worum es ging: Bekomme ich die vollen Reparaturkosten, wenn das Haus dadurch besser wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird durch eine notwendige Reparatur nicht nur der frühere Zustand hergestellt, sondern das Haus zugleich verbessert, weil dieselbe Arbeit ohnehin später angefallen wäre, bekommen Sie nicht die vollen Reparaturkosten. Ersetzt wird nur der Unterschied zwischen dem Wert, den das Haus auch ohne den Schaden gehabt hätte, und dem Wert nach dem Schaden.
Beim Schadenersatz werden Vorteile, die Sie durch das schädigende Ereignis erlangt haben, gegengerechnet. Bei den Rechten wegen eines mangelhaften Produkts oder Werks gilt das nicht. Dort wird Ihnen ein solcher Vorteil also nicht abgezogen.
Werden bei der Reparatur beschädigte Teile durch neue ersetzt, wird geprüft, ob Sie dadurch einen Vorteil haben. Einen Vorteil, den Sie ohne den Schaden nicht gehabt hätten, muss sich der Schädiger anrechnen lassen. Er darf den Unterschied zwischen dem Wert der unbeschädigten und der mit neuen Teilen reparierten Sache von den Reparaturkosten abziehen.
Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.
Der Schädiger. Ein Abzug dafür, dass Sie statt alter Teile neue bekommen, wird nicht von Amts wegen vorgenommen; er muss behaupten und beweisen, dass die notwendige Reparatur den Wert der Sache erhöht. Verglichen wird, wie lange der beschädigte Teil noch gehalten hätte und wie lange der neue halten wird. War die alte Sache trotz ihres Alters gut erhalten und ohne absehbaren Reparaturbedarf, gibt es keinen Abzug.
Wenn Ihnen Vorteile auf den Schadenersatz angerechnet werden, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Schaden eingetreten ist. Nach diesem Stichtag wird gerechnet.
Nicht jeder Vorteil, der Ihnen nach einem Schaden zufließt, wird auf den Schadenersatz angerechnet. Es kommt auf die Art des Vorteils und auf den Zweck der Leistung an. Freiwillige Zuwendungen Dritter, die Ihnen helfen oder Solidarität zeigen sollen, etwa eine Sammlung unter Arbeitskollegen, werden nicht angerechnet.
Bei der Berechnung eines Schadens gilt der Grundsatz, dass Vorteile gegenzurechnen sind. Was Sie durch das schädigende Ereignis an Vorteilen erlangt haben, mindert also Ihren Ersatz.
Beim Schadenersatz wird wirtschaftlich gerechnet. Wenn zerstörte Teile den Gesamtwert eines Hauses nicht wesentlich beeinflussen, bekommen Sie nur deren Zeitwert nach der bisherigen Lebensdauer ersetzt, nicht die vollen Reparaturkosten.
Bei Sachen, die nur Ihnen persönlich nützen, gibt es keinen Marktwert; der Wert richtet sich dann nach den Kosten der Neuherstellung. Der sonst übliche Abzug für die bisherige Abnützung ist hier nicht allgemein anwendbar. Er kommt nur in Betracht, wenn die neue Sache Ihnen tatsächlich sicher länger nützt als die beschädigte.
Ihr Verdienstausfall wird für den gesamten betroffenen Zeitraum berechnet: Von dem Verdienst, den Sie ohne die Verletzung erzielt hätten, wird abgezogen, was Sie tatsächlich verdient haben, samt einer allfälligen Rente. Sie können sich nicht einzelne Zeiträume herausgreifen, in denen Sie weniger verdient haben, wenn über den ganzen Zeitraum kein Ausfall bleibt.
Das Gericht rechnet Vorteile nicht von sich aus an. Der Schädiger muss diesen Einwand erheben und dafür auch die nötigen Angaben machen und Beweise vorlegen. Tut er das nicht, bleibt es beim vollen Ersatz.
Sie sollen durch den Ersatz weder schlechter noch besser dastehen als vor dem Schaden. Muss eine zerstörte Sache neu angeschafft werden, haben Sie grundsätzlich Anspruch darauf, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Wird dabei nebenbei ein besserer Zustand erreicht, der Ihnen einen in Geld messbaren Vorteil bringt, müssen Sie dieses Mehr abgelten.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.07.2025, 2 R 76/25y-37.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1332 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2026
Geschäftszahl
8Ob117/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* GesmbH, *, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei K* GmbH, *, vertreten durch die Ehrlich-Rogner & Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen 225.034,02 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 50.471,77 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Juli 2025, GZ 2 R 76/25y-37.1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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