Gilt auch eine Privatstraße als Weg im rechtlichen Sinn?
günstig für Wegehalter betrifft Fußgänger, Radfahrer, Grundeigentümer, Wegehalter, Gemeinden
Ja, wenn sie jeder unter den gleichen Bedingungen benützen darf. Als Weg gelten alle öffentlichen Verkehrsflächen, solche Privatstraßen und auch Forststraßen und Waldwege. Fehlt das Recht der Benützung durch jedermann, liegt kein Weg in diesem Sinn vor; bei Flächen auf Privatgrund ist im Zweifel davon auszugehen, dass es kein solcher Weg ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2001)
Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unfall in der Nähe eines durch Bodenmarkierungen als Parkfläche auch für Kunden und Lieferanten gekennzeichneten Bereichs eines Betriebsgeländes, der davon nicht erkennbar abgegrenzt oder gesondert abgesichert war.OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017
- Hier: Bis auf Widerruf gestattetem Durchgang gewidmete Hoffläche.OGH 5 Ob 117/07b, 03.07.2007
- Bei einer auf einem Privatgrund liegenden Fläche ist, wenn sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil ergibt, davon auszugehen, dass kein „Weg" im Sinn der Bestimmung des § 1319a ABGB vorliegt.OGH 5 Ob 117/07b, 03.07.2007
- Er findet allerdings seine Grenze dort, wo das Merkmal des „Rechtes der Benützung durch jedermann unter den gleichen Bedingungen" fehlt.OGH 5 Ob 117/07b, 03.07.2007
- Hier: Tankstellenareal.OGH 2 Ob 59/05y, 14.06.2005
- Gemäß § 176 Abs 4 ForstG 1975 trifft die Wegehalterhaftung des § 1319a ABGB auch für den Halter einer Forststraße oder eines sonstigen Weges im Wald zu.OGH 7 Ob 24/02h, 29.04.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 8.
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 71/19k, 15.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 218/16h, 15.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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