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Gilt auch eine Privatstraße als Weg im rechtlichen Sinn?

günstig für Wegehalter betrifft Fußgänger, Radfahrer, Grundeigentümer, Wegehalter, Gemeinden
Ja, wenn sie jeder unter den gleichen Bedingungen benützen darf. Als Weg gelten alle öffentlichen Verkehrsflächen, solche Privatstraßen und auch Forststraßen und Waldwege. Fehlt das Recht der Benützung durch jedermann, liegt kein Weg in diesem Sinn vor; bei Flächen auf Privatgrund ist im Zweifel davon auszugehen, dass es kein solcher Weg ist.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 22.04.2020 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (2001)

Unter den Begriff "Wege" fallen nach dem weiten Begriffsinhalt des § 1319a Abs 2 ABGB auch alle öffentlichen Verkehrsflächen und die von jedermann benutzbaren Privatstraßen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 8.

Im Gesetz

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