Kann ich fehlende Beweise noch beim Höchstgericht rügen?
betrifft Angeklagte, Verteidiger, Staatsanwaltschaft
Dass der Sachverhalt im Strafverfahren nicht ausreichend ermittelt wurde, können Sie beim Obersten Gerichtshof nur dann geltend machen, wenn Sie behaupten, an einem entsprechenden Antrag gehindert gewesen zu sein. Wer den Antrag hätte stellen können, kann sich später nicht darauf berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2001, zuletzt bestätigt am 04.09.2024 (138 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2001)
Aus Z 5a können Mängel der Sachverhaltsermittlung nur mit der Behauptung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an einer darauf abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert war (so schon 13 Os 99/00 und 13 Os 145/00).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ausübung des Fragerechts an den Sachverständigen.OGH 11 Os 27/09v, 24.03.2009
- Wird behauptet, die Zeugin sei noch vor Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung aus der Schubhaft entlassen worden und seitdem nicht mehr auffindbar, die anderen „Reisenden" wären hingegen „so schnell wie möglich" abgeschoben worden, fehlt es der Aufklärungsrüge (Z 5a) an der gebotenen Darlegung, wodurch die Beschwerdeführer an einer auf möglichst vollständige Ausschöpfung der Beweisquellen abzielenden Antragstellung (Z 4) gehindert gewesen wären.OGH 15 Os 118/08d, 18.02.2009
- Es besteht Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge, die daraus resultiert, dass andernfalls die wesentlichen Inhaltserfordernisse Letzterer unterlaufen würden.OGH 12 Os 31/07m, 15.05.2008
- Hier: § 345 Abs 1 Z 10a StPO.OGH 14 Os 9/08t, 17.04.2008
- Behauptet der Beschwerdeführer, das Gericht hätte eine nähere Befragung eines Zeugen von Amts wegen vorzunehmen gehabt, muss er erklären, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war. Andernfalls verfehlt er die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge.OGH 14 Os 51/07t, 04.12.2007
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Die Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung durch nähere Befragung eines Belastungszeugen kann aus Z 5a nur nach Maßgabe eines Vorbringens gerügt werden, an sachgerechter Wahrnehmung von Verteidigungsrechten (hier: des aus § 249 Abs 1 StPO erhellenden Fragerechts) gehindert gewesen zu sein.OGH 13 Os 75/07i, 03.10.2007
- Eine bereits im Rahmen der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO relevierte unterlassene Beweisaufnahme kann nicht zusätzlich aus dem Blickwinkel eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung im Rahmen einer Aufklärungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 5a geltend gemacht werden. Es besteht insoweit eine Subsidiarität der Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge, die daraus resultiert, dass andernfalls die wesentlichen Inhaltserfordernisse der Verfahrensrüge unterlaufen würden.OGH 13 Os 84/07p, 03.10.2007
- Hier: Einwände, wonach das Erstgericht ihm zugängliche Beweismittel nicht ausgeschöpft habe.OGH 14 Os 83/06x, 14.11.2006
- Wird behauptet, das Erstgericht habe seine Pflicht zu amtswegiger Wahrheitsforschung vernachlässigt, muss die Tatsachenrüge deutlich machen, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (WK-StPO § 281 Rz 480).OGH 14 Os 80/06f, 10.10.2006
- Eine Aufklärungsrüge (Z 5a), mit der ein Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme reklamiert wird, setzt eine Hinderung an sachgerechter Antragstellung voraus.OGH 13 Os 123/05w, 14.12.2005
- Der Nichtigkeitsgrund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO (§ 345 Abs 1 Z 10a StPO) ist unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung subsidiär gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 (§ 345 Abs 1 Z 5) (WK-StPO § 281 Rz 479).OGH 13 Os 65/02, 25.09.2002
- Der Beschwerdeführer hat deutlich zu machen, wodurch er an der Ausübung seines Rechtes, die aus Z 5a vermissten Beweisaufnahmen in der Hauptverhandlung sachgerecht zu beantragen, gehindert war.OGH 14 Os 63/02, 10.09.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0115823 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 138.
- OGH 15 Os 57/24g, 04.09.2024
Im Gesetz
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