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Muss ich mich auf die Nichtigkeit ausdrücklich berufen?

günstig für Kläger betrifft Konsumenten, Vertragsparteien, Kläger, Beklagte
Ist ein Geschäft absolut nichtig, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Es genügt, wenn Sie den zugrunde liegenden Sachverhalt darlegen und Ihr Begehren damit begründen, dass für das Behalten der Leistung jeder Rechtsgrund fehlt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2002, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2002)

Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Leistung das Klagebegehren begründet wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0116900 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags

Nein. Ein Vertrag, der gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist von vornherein unwirksam; eine gerichtliche Gestaltung ist dafür nicht nötig. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag zwischen anderen nichtig ist, müssen Sie ein rechtliches Interesse daran nachweisen. Auch ein Begehren, einen Mietvertrag aufzuheben, ist der Sache nach nur ein Feststellungsbegehren.

günstig für Beklagter Einwand der ungültigen Klausel

Ja. Wird Ihnen im Wettbewerbsprozess vorgeworfen, gegen eine Vertragsklausel verstoßen zu haben, dürfen Sie einwenden, dass diese Klausel nichtig ist. Im Anlassfall ging es um den Ausschluss der Vertretung beim Vertragsabschluss im Internet.

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