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Muss ich mir die fehlende Baubewilligung anrechnen lassen?

günstig für Bauherr betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Hauseigentümer, Konsumenten
Die Bauordnung soll vor allem die Allgemeinheit vor Schäden durch nicht fachgerechte Bauarbeiten schützen; die Pflicht, einen Bauführer zu bestellen, soll sichern, dass Facharbeiten nur von ausgebildeten Fachleuten ausgeführt werden. Sie soll aber nicht sicherstellen, dass ein Vertrag mangelfrei erfüllt wird. Haben Sie als Bauherr keine Bewilligung eingeholt, sich aber eines Fachunternehmens bedient, entlastet das dieses Unternehmen nicht von seiner Pflicht zu mängelfreier Arbeit.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Die in der Bauordnung enthaltenen Schutzgesetze verfolgen einen bestimmten Schutzzweck, nämlich die Hintanhaltung von Schädigungen oder Gefährdungen. Die Verpflichtung, einen Bauführer zu bestellen, hat den Zweck, die Ausführung bzw Leistung gewisser Facharbeiten nur durch speziell ausgebildete Professionisten zu gestatten, um Schädigungen durch mangelndes Eigenwissen des Bauwerbers hintanzuhalten. Der Bauherr hat zwar nicht die behördliche Bewilligung erwirkt und den Bauführer namhaft gemacht, sich jedoch der Beklagten als Fachunternehmen bedient. Auch wenn ihm die Verletzung eines Schutzgesetzes mangels baubehördlicher Genehmigung vorzuwerfen ist, so ist aber Voraussetzung für eine "Ersatzpflicht" gegenüber dem beklagten Fachunternehmen der Rechtswidrigkeitszusammenhang, d.h. es müssen Schäden eingetreten sein, welche die übertretene Norm verhindern wollte. Die Bauordnung bezweckt primär den Schutz der Allgemeinheit vor durch nicht fachgerechte Ausführung von Bauarbeiten ausgelöste Schäden. Auch bei weiter Auslegung ergibt sich jedoch kein Schutzzweck dahingehend, dass damit die mängelfreie Vertragserfüllung zu sichern ist. Dies deckt sich auch mit der ständigen Rechtsprechung zur Bauaufsicht, die ebenfalls nur den Bauherrn vor Fehlern schützen soll, nicht jedoch einzelne bauausführende Unternehmer aus ihrer persönlichen, sie als Fachmann treffenden Verpflichtung zur mängelfreien Werkerstellung entlassen oder deren Verantwortung mindern soll (vgl RIS-Justiz RS0107245, RS0108535).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119032 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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