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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.10.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 102/24a

Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Gesetze wirken nicht zurück und berühren bereits erworbene Rechte nicht. Bei einem dauernden Verhältnis wie der Ehe mit einer dauernden Folge wie der Unterhaltspflicht bedeutet das: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für die Zeit danach das neue. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anders anordnet.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Können Sie mit einer Klage auf Leistung dasselbe erreichen, ist die Feststellungsklage ausgeschlossen. Anders ist es, wenn ein Leistungsurteil gar nicht vollstreckbar wäre oder Ihnen nur ein wesentlich umständlicherer Weg bliebe: Dann dürfen Sie auf Feststellung klagen.

Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.

Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

Ja. Dass ein Gesetz nach einem Stichtag unterscheidet und damit ähnliche Fälle verschieden behandelt, verstößt für sich allein nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Gesetzgeber darf zeitliche Grenzen ziehen, auch wenn Sie dadurch knapp durchfallen.

Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade in der Sozialversicherung muss er auf den Regelfall abstellen, wodurch sich Härten in Einzelfällen nicht vermeiden lassen. Knüpft er für bestimmte begünstigte Zeiten zunächst an den tatsächlichen Verdienst an und greift nur ersatzweise auf Durchschnittssätze zurück, ist das nicht gleichheitswidrig.

Der Gesetzgeber ist in seinen politischen Zielsetzungen frei. Gerade im Bereich der Sozialversicherung sind Stichtage unvermeidlich, auch wenn sie im Einzelfall Härten bringen. Eine Unterscheidung nach einem Stichtag verstößt daher grundsätzlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, und der Gesetzgeber darf festlegen, ab wann eine neue, günstigere Regelung gilt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 ASGG § 54 ZPO § 43 ZPO § 50

Entscheidungstext

58 Absätze, 26.680 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Geschäftszahl

9ObA102/24a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Csar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat *, vertreten durch die Strasser Huber Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in Graz, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2024, GZ 7 Ra 33/24p-29, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. April 2024, GZ 36 Cga 61/23b-23, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden teilweise abgeändert, sodass die Entscheidung, die in Punkt 2. des Ersturteils unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, im Übrigen nunmehr zu lauten hat:

„Es wird festgestellt, dass ab 1. Juli 2019 sämtliche der * zugewiesenen Bediensteten der beklagten Partei, die im Bereich des Verwaltungsdienstes der Zentraldirektion (dabei auch die Bediensteten des IT-Bereichs) tätig sind und die bereits vor dem 1. Juli 2019 und über diesen Zeitpunkt hinaus überwiegend und vorübergehend zu Arbeiten herangezogen wurden, die sonst von Bediensteten einer jeweils höheren Entlohnungsgruppe (als jener, in der sie selbst eingestuft sind) versehen werden, für die Dauer der höheren Verwendung einen Anspruch auf eine Ergänzungszulage ohne Abzug eines Überstellungsverlusts haben, wenn die Verwendung mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage gedauert hat.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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