Was gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Allgemeiner Teil des Hauses ist alles, was nicht nur einer einzelnen oder einer begrenzten Zahl von Wohnungen dient. Dazu zählen etwa Trennwände und Decken zwischen den Objekten, Steigleitungen und Abwasserstränge. Eine Außenwand bleibt auch dann allgemeiner Teil, wenn daran ein von Ihnen gemieteter Hof anschließt.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Alles, was nicht funktional nur einem einzigen oder einer begrenzten Zahl von Mietgegenständen zugeordnet ist, ist allgemeiner Teil des Hauses ist. So werden mehrfunktionale Einrichtungen wie Trennwände oder Decken zwischen Mietgegenständen, Steigleitungen oder Abwasserstränge zu allgemeinen Teilen des Hauses gezählt. Funktional bleibt eine Außenwand allgemeiner Teil des Hauses, selbst wenn sich daran ein vom Mieter gemieteter Hof anschließt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zentral-Gasheizungsanlage.OGH 6 Ob 179/23a, 21.02.2024
- Hier: Flachdach.OGH 5 Ob 86/14d, 04.09.2014
- Hier: Steigleitungen.OGH 2 Ob 215/10x, 27.02.2012
- Hier: Trennwände.OGH 5 Ob 162/10z, 24.01.2011
- Dies gilt selbst dann, wenn diese an in Sondernutzung stehende Flächen angrenzt.OGH 5 Ob 78/10x, 15.07.2010
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Eine Mauer, die der Abgrenzung eines Eigengartens von sonstigen Liegenschaftsteilen und überdies der Hangbefestigung im Interesse der gesamten Liegenschaft dient, ist allgemeiner Teil der Liegenschaft.OGH 5 Ob 73/10m, 27.05.2010
- Die Außenfassade ist allgemeiner Liegenschaftsteil.OGH 5 Ob 73/10m, 27.05.2010
- Stützmauern oder sonstige Befestigungen an der Grundgrenze der Liegenschaft gehören zu deren allgemeinen Teilen.OGH 5 Ob 256/09x, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117707 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 11.
- OGH 5 Ob 13/25k, 23.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/24t, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 107/24g, 30.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 203/23y, 25.07.2024, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 179/23a, 21.02.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 2/20k, 14.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 262/15p, 25.01.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 3 · Erhaltung
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
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