Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 6 Ob 179/23a
Worum es ging: Gehört der später überlassene Garten zu meiner Miete?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Überlässt Ihnen der Vermieter während des Mietverhältnisses zusätzliche Räume, gilt das im Zweifel als Erweiterung des Mietvertrags und nicht als jederzeit widerrufbare Gefälligkeit. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein Teil des Hausgartens zur alleinigen Nutzung überlassen wird.
Der Vermieter schuldet die vereinbarte Qualität des Mietobjekts während der gesamten Vertragszeit. Fehlt sie, erfüllt er den Vertrag insoweit nicht, und der Mieter kann für einen dadurch entstandenen Schaden Ersatz verlangen. Hat der Mieter den Mangel und den Schaden nachgewiesen, muss sich der Vermieter entlasten.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Alles, was sich außerhalb der Wohnung befindet, gehört zu den allgemeinen Teilen des Hauses. Dazu zählen die Fassade und die Außenfenster. Für Rollläden, die noch außerhalb der Fenster liegen, gilt das erst recht, sodass die Erhaltung Sache des Vermieters ist.
Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.
Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.
Wie ein Vertrag oder ein Aufteilungsbeschluss nach der Scheidung zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht allgemein beantworten. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Auslegung völlig verfehlt ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht.
Allgemeiner Teil des Hauses ist alles, was nicht nur einer einzelnen oder einer begrenzten Zahl von Wohnungen dient. Dazu zählen etwa Trennwände und Decken zwischen den Objekten, Steigleitungen und Abwasserstränge. Eine Außenwand bleibt auch dann allgemeiner Teil, wenn daran ein von Ihnen gemieteter Hof anschließt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kufstein, 05.10.2022, 4 C 1079/17y-68
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 11.05.2023, 4 R 262/22s-72
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 MRG § 24 MRG § 3 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
39 Absätze, 11.131 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.02.2024
Geschäftszahl
6Ob179/23a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* E*, vertreten durch Mag. Roland Seeger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S* D*, 2. E* D*, beide *, vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 7.700 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Mai 2023, GZ 4 R 262/22s-72, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kufstein vom 5. Oktober 2022, GZ 4 C 1079/17y-68, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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