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Wann verjährt mein Anspruch bei laufend neuen Schäden?

günstig für Geschädigter betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Geschädigte, Unternehmer, Fischereiberechtigte
Werden Auflagen aus einem Bewilligungsbescheid dauerhaft nicht eingehalten, ist das ein fortgesetztes Verhalten. Für jeden einzelnen Schaden beginnt daher eine eigene Verjährungsfrist, sobald Sie von diesem Schaden erfahren.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 31.07.2025 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Die Nichterfüllung der im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen (in casu: zum Schutz der Fischereirechte) ist als fortgesetztes Verhalten des Bescheidadressaten ein Dauerdelikt, so dass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117762 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 2.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung künftiger Schäden

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn bei noch wachsendem Schaden

Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.

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