Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 57/25a
Worum es ging: Wie lange kann ich Schäden durch Nachbaranlagen fordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ansprüche auf Ersatz für Beeinträchtigungen durch eine genehmigte Anlage oder durch eine Vertiefung des Nachbargrundes verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Ihnen der Schaden und der Schädiger bekannt sind. Bei fortdauernden Einwirkungen entsteht der Schaden mit jeder neuen Einwirkung neu.
Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.
Ja. Wird Ihnen immer wieder aufs Neue Schaden zugefügt, beginnt für jeden einzelnen Schaden eine eigene dreijährige Frist, sobald Sie davon erfahren. Vergrößert sich dagegen nur ein bereits eingetretener Schaden, bleibt es beim ursprünglichen Fristbeginn.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.
Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.
Auch eine einzige Entscheidung kann bereits eine gesicherte Rechtsprechung begründen. Voraussetzung ist, dass sie ausführlich begründet und mehrfach veröffentlicht wurde, keine gegenteiligen Entscheidungen vorliegen und die Fachliteratur sie ohne Kritik übernommen hat.
Bevor ein unschlüssiges Klagebegehren abgewiesen wird, muss das Gericht stets zuerst einen Verbesserungsversuch unternehmen. Eine Abweisung ohne diesen Schritt ist nicht zulässig.
Werden Auflagen aus einem Bewilligungsbescheid dauerhaft nicht eingehalten, ist das ein fortgesetztes Verhalten. Für jeden einzelnen Schaden beginnt daher eine eigene Verjährungsfrist, sobald Sie von diesem Schaden erfahren.
Sofort. Über die Kosten des Zwischenstreits, ob ein Rechtsmittel zulässig war, wird nicht bis zum Ende des Verfahrens zugewartet. Ersatz bekommt, wer in seiner Antwort auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat.
Das Gericht kann vorweg allein darüber entscheiden, ob Ihr Anspruch verjährt ist. Diese Entscheidung kann für sich überprüft werden, bevor ein möglicherweise aufwendiges Beweisverfahren über den Rest geführt wird. Die übrigen Grundlagen des Anspruchs werden dabei vorläufig unterstellt.
Nein. Ein gesondertes Urteil über die Verjährung ergeht nur, wenn der Kläger den Grund seines Anspruchs zumindest schlüssig vorgebracht hat. Sonst ist die Klage gleich abzuweisen. Andere Einwendungen werden in diesem Verfahren nicht geprüft.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 18.10.2024, 14 Cg 22/24h-26
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1311 ABGB § 1489 ABGB § 364a ZPO § 235 ZPO § 393a ZPO § 502 ZPO § 510 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 526
Entscheidungstext
58 Absätze, 22.107 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.07.2025
Geschäftszahl
1Ob57/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. N* KG, *, und 2. W* KG, *, vertreten durch die Berger Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei P* GmbH, vormals P* GmbH, *, vertreten durch Mag. Stefan Ebner, Rechtsanwalt in Salzburg, sowie die Nebenintervenientinnen auf Seite der beklagten Partei 1. H* GmbH, *, vertreten durch die Lirk Spielbüchler Hirtzberger Rechtsanwälte OG in Salzburg, und 2. Z* Ges.m.b.H., *, vertreten durch Dr. Manfred Wiener und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen 619.851,90 EUR sA und Feststellung, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom (richtig:) 9. Jänner 2025, GZ 1 R 154/24h-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 18. Oktober 2024, GZ 14 Cg 22/24h-26, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „P* GmbH“ berichtigt.
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