Läuft für jeden neuen Schaden eine eigene Frist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1956, zuletzt bestätigt am 23.04.2026 (43 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1956)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ersatzansprüche aus der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Gerade der Fall wiederholter bzw fortdauernder Vertragsverletzung stellt einen Beispielsfall für fortgesetzte Schädigung dar.OGH 6 Ob 132/19h, 24.09.2019
- Hier: Umsatzrückgänge wegen Umbauarbeiten des Vermieters.OGH 9 Ob 39/17a, 25.07.2017
- „Fortgesetzte Schadenszufügung“ durch Reparatur an einer Zwischendecke des Mietjobjets, § 8 Abs 3 MRG.OGH 5 Ob 206/16d, 01.03.2017
- Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt. Bei der Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last.OGH 6 Ob 232/15h, 30.03.2016
- Der Geschädigte ist bei fortgesetzter Schädigung ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind.OGH 6 Ob 232/15h, 30.03.2016
- Fortgesetzte Schädigung durch Nichtbeseitigung eines gefährlichen Zustands.OGH 5 Ob 230/14f, 27.01.2015
- Hier: Verjährungsfrist eines Staatshaftungsanspruchs.OGH 1 Ob 56/13m, 21.05.2013
- Solange ein Leistungsanspruch aufrecht ist, kann nicht die Verjährung des Schadenersatzanspruchs beginnen, der an dessen Stelle treten soll.OGH 3 Ob 227/12x, 16.04.2013
- Hier: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
- Hier: Mehrere ärztliche Kunstfehler anlässlich einer Operation und Einschaltung der Patientenvertretung.OGH 4 Ob 144/11x, 22.11.2011
- Hier: Die fortgesetzte Nichtzurverfügungstellung der dem Kläger vertragsmäßig zugesicherten Wohnung stellt einen vertragswidrigen Dauerzustand im Sinne einer fortgesetzten Schädigung dar, sodass der Kläger nicht verpflichtet war, innerhalb von drei Jahren nach dem Eintritt des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruches für künftige Schäden einzubringen.OGH 10 Ob 72/07x, 11.09.2007
- Wird einer Behörde vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft einen negativen Bescheid erlassen und nach dessen Aufhebung weitere Schäden dadurch verschuldet zu haben, dass nicht unverzüglich ein positiver „Ersatzbescheid" erlassen wurde, ist für den Beginn der Verjährungsfrist zwischen den Schäden, die bei pflichtgemäßem Verhalten auch bei einer umgehenden neuen Entscheidung nicht mehr vermeidbar gewesen wären und jenen zu unterscheiden, die (auch) auf die schuldhafte Untätigkeit bzw die pflichtwidrige Verzögerung bei der Erlassung eines neuen Bescheids zurückgehen. Bei letzteren handelt es sich nicht um vorhersehbare Folgeschäden, sodass jeder weitere Schadenseintritt einen neuen Verjährungsbeginn auslöst.OGH 1 Ob 11/07k, 03.05.2007
- Eine fortgesetzte Schädigung in diesem Sinn liegt vor, wenn durch eine schädigende Anlage, Nichtbeseitigen eines gefährlichen oder Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustandes Schäden hervorgerufen werden, oder wenn wiederholte schädigende Handlungen vorliegen, von denen jede den Tatbestand einer neuen Rechtsverletzung verkörpert und jede für sich Schadensursache ist. Von einer fortgesetzten Schädigung kann allerdings nicht gesprochen werden, wenn ein Schaden eingetreten ist, der sich nur wegen Fortdauer des schädigenden Verhaltens vergrößert hat.OGH 10 Ob 84/04g, 25.01.2005
- Die Nichterfüllung der im Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen (in casu: zum Schutz der Fischereirechte) ist als fortgesetztes Verhalten des Bescheidadressaten ein Dauerdelikt, so dass mit jeder Schadenszufügung eine gesonderte Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt, in Gang gesetzt wird.OGH 1 Ob 94/03k, 01.07.2003
- Schäden infolge fortgesetzten oder wiederholten Verhaltens ist jede einzelne Handlung oder Unterlassung für sich selbst Schadensursache, weshalb mit jeder weiteren Zufügung eines Schadens eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt in Gang gesetzt wird, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt.OGH 1 Ob 41/94, 22.11.1995
- Hier: Monatlicher Mietzinsentgang wegen Schaden an der Wasserzuleitung.OGH 8 Ob 1632/91, 18.10.1991
- Eine festgesetzte Schädigung liegt nicht vor, wenn es um einen bereits entstandenen, der Höhe aber noch nicht völlig bekannten, sich durch weitere Säumigkeit des Verkäufers mit der Mängelbeseitigung nur erhöhenden Schaden, vor allem aber, wenn es um einen sogar der Höhe nach vorhersehbaren Folgeschaden geht.OGH 3 Ob 502/85, 18.12.1985
- Getrennte Beurteilung der Forderungen gegen den Ehestörer auf Ersatz der Überwachungskosten aus selbständigen, aufeinanderfolgenden Beobachtungsaufträgen an Detektivbüro.OGH 1 Ob 516/82, 17.03.1982
- Hier: Mehraufwand für ErsatzwohnungOGH 5 Ob 754/79, 11.03.1980
- Nichtentrichtung vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge.OGH 4 Ob 57/78, 16.01.1979
- Monatlicher MietzinsentgangOGH 1 Ob 157/71, 24.06.1971
- Immissionen nach § 364a ABGB.OGH 1 Ob 137/66, 26.05.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034536 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 9 Ob 127/25d, 23.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 24/24v, 21.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 57/25a, 31.07.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 11/25a, 28.05.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 87/23k, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 139/21y, 18.10.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 68/18p, 18.07.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 197/17g, 18.01.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 206/16d, 01.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.
Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.