Wer zahlt, wenn das Vereinbarte den Zweck nie erfüllen konnte?
betrifft Besteller, Bauherren, Unternehmer, Handwerker
Manchmal soll ein Werk ein bestimmtes Ergebnis bringen, das mit den vertraglich vorgesehenen Mitteln gar nicht erreichbar ist. Genau dann stellt sich die Frage, wer jene Kosten trägt, die ohnehin angefallen wären. Diese Kosten nennt man Sowieso-Kosten.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2003)
Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob es sich bei Verbesserungskosten um "Sowieso-Kosten" handelt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 bs 1 ZPO.OGH 4 Ob 185/22t, 31.01.2023
- Der Werkbesteller kann nicht den Ersatz jener Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte.OGH 2 Ob 230/17p, 25.04.2018
- Vertraglich vereinbarte Ausbildungskosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter.OGH 9 ObA 129/15h, 29.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 9.
- OGH 5 Ob 200/23g, 27.06.2024, Fall aus Vorarlberg
- OGH 7 Ob 122/23a, 24.10.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 230/17p, 25.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 206/16g, 14.12.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 129/15h, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- ABGB § 933a · Schadenersatz
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