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Wer zahlt, wenn das Vereinbarte den Zweck nie erfüllen konnte?

betrifft Besteller, Bauherren, Unternehmer, Handwerker
Manchmal soll ein Werk ein bestimmtes Ergebnis bringen, das mit den vertraglich vorgesehenen Mitteln gar nicht erreichbar ist. Genau dann stellt sich die Frage, wer jene Kosten trägt, die ohnehin angefallen wären. Diese Kosten nennt man Sowieso-Kosten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 27.06.2024 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2003)

Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0117792 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 5 von 9.

Im Gesetz

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