Was bringt die Eintragung unserer Benützungsvereinbarung im Grundbuch?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Käufer, Erben
Die Eintragung schafft kein neues Recht, sie hält nur fest, was vereinbart ist. Ihre Bedeutung liegt darin, dass auch neu hinzukommende Miteigentümer an die Vereinbarung gebunden sind. Wer einen Anteil erbt oder sonst als Gesamtrechtsnachfolger übernimmt, ist auch ohne Eintragung gebunden, wenn die Vereinbarung das nicht von vornherein ausschloss.
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Ständige Rechtsprechung seit 2003, zuletzt bestätigt am 17.01.2019 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2003)
Die Ersichtlichmachung einer schriftlichen Benützungsvereinbarung im Grundbuch wirkt nur deklarativ.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch ohne Anmerkung sind Gesamtrechtsnachfolger an die Benützungsvereinbarung gebunden, sofern die Benützungsvereinbarung dies nicht von vornherein ausschloss, etwa weil sie an die den vertragsschließenden Personen höchstpersönlich geknüpft war.OGH 6 Ob 233/10y, 17.12.2010
- Dem Wortlaut des § 828 Abs 2 ABGB idF des WE-BeglG 2002 und den Gesetzesmaterialien ist weder ein Anhaltspunkt für die erschwerte Möglichkeit einer Aufhebung einer angemerkten Benützungsregelung nur mit Zustimmung bestimmter Buchberechtigter noch eine Änderung ihrer rechtlichen Qualität im Sinn einer „Verdinglichung" der darin festgelegten Befugnisse zu entnehmen. Vielmehr besteht die Bedeutung der Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB lediglich in der Bindung auch neu hinzukommender Miteigentümer.OGH 5 Ob 89/08m, 09.09.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0118532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 5 Ob 231/18h, 17.01.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 239/17h, 10.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 56/17x, 27.06.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 189/16d, 22.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 17 · Benützungsregelung
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