Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 101/23v
Worum es ging: Was gilt, wenn ein Gesetz unklar formuliert ist?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bleibt der Text eines Gesetzes auch nach genauem Lesen unklar, wird nach der Absicht des Gesetzgebers gefragt. Man versucht dann, den Sinn der Regelung aus ihrem Zweck heraus zu verstehen. Die Wertungen, die in der Regelung stecken, sind dabei zu Ende zu denken.
Fehlt im Gesetz eine Regel, obwohl es dort eine geben müsste, wird diese Lücke durch den Vergleich mit ähnlichen Regeln oder mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschlossen. Dabei wird die Rechtsfolge einer geregelten Bestimmung auf den ungeregelten Fall übertragen, wenn beide Fälle in den entscheidenden Punkten übereinstimmen. Unterschiede, die dafür nicht wesentlich sind, bleiben außer Betracht.
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Die Auslegung beginnt beim Wortlaut. Dabei wird erforscht, welchen Sinn und welche Bedeutung ein Ausdruck oder eine Vorschrift nach dem Sprachgebrauch hat.
Besteht über Ihre Forderung bereits ein gerichtlicher Vergleich, ist das noch keine rechtskräftig entschiedene Sache. Eine neuerliche Klage wird aber abgewiesen, weil Ihnen dafür das rechtliche Interesse fehlt.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.
Wurde Ihnen als Geschädigtem eine Entschädigung rechtskräftig zugesprochen, aber nicht bezahlt, und hat der Bund den Vermögenswert aus der Tat eingezogen, können Sie verlangen, aus diesem Betrag befriedigt zu werden. Darüber entscheiden aber nicht die Strafgerichte. Ihnen steht der Weg zum Zivilgericht gegen den Bund offen, auch ohne vorheriges Verfahren bei einer Behörde.
Dass dem Opfer im Strafverfahren ein Betrag zugesprochen wird, hindert das Gericht nicht daran, gleichzeitig den Gewinn aus der Tat für verfallen zu erklären. Der Verfall entfällt nur, soweit der Täter die zivilrechtlichen Ansprüche aus der Tat bereits erfüllt oder dafür Sicherheit geleistet hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 05.06.2022, 33 Cg 7/22x-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.03.2023, 14 R 165/22w-20
Zitierte Paragrafen
EO § 1 IO § 60 StGB § 20 StGB § 20a StGB § 20b StPO § 10 StPO § 180 StPO § 191 StPO § 373a StPO § 373b StPO § 444 StPO § 64
Entscheidungstext
85 Absätze, 31.600 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Geschäftszahl
1Ob101/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17–19, wegen 18.801,15 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. März 2023, GZ 14 R 165/22w-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Juni 2022, GZ 33 Cg 7/22x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
I. Der Antrag der klagenden Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Der Revision wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).