Zum Inhalt springen

Darf die Prämie nur steigen und niemals sinken?

günstig für Versicherungsnehmer betrifft Versicherungsnehmer, Konsumenten, Versicherungen
Eine Klausel, die die Höhe der Kaskoprämie an den Schadensverlauf knüpft, muss in beide Richtungen wirken. Sie muss also auch eine Senkung der Prämie vorsehen, wenn entsprechend lange kein Schaden angefallen ist. Eine Klausel, die nur einen Aufschlag nach Versicherungsleistungen vorsieht, ist unzulässig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2004)

Eine die Höhe der Kaskoversicherungsprämie betreffende Preisgleitklausel muss zweiseitig sein, also bei entsprechend langer Schadens- bzw Leistungsfreiheit auch eine entsprechende Prämiensenkung vorsehen. Eine Bemessung der Kasko-Versicherungsprämie nach dem Schadensverlauf ist unter dem Gesichtspunkt des in §6 Abs1 Z5 KSchG normierten Gebotes der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln, die bloß einseitig einen Malus im Fall von Versicherungsleistungen festsetzen, wie im gegebenen Fall, unzulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119513 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Versicherer Ausschlussfrist in der Unfallversicherung

Ja. Die in den Bedingungen festgelegte Ausschlussfrist bleibt kurz und wird nicht auf die längere gesetzliche Verjährungsfrist verlängert. Ob eine solche Frist gilt, wird stattdessen daran gemessen, ob die Klausel inhaltlich angemessen, wirksam einbezogen und klar verständlich ist.

günstig für Versicherer Aufklärung auch gegen eigene Interessen

Sie müssen alles Zweckdienliche tun, um den Hergang aufzuklären, und zwar auch dann, wenn Ihnen das selbst schadet. Die Versicherung soll dadurch sachgerecht über den Fall entscheiden können. Stellen Sie das Ereignis in einem wesentlichen Punkt unrichtig dar, verletzen Sie damit Ihre Aufklärungspflicht.

Verwandte Fragen

Versicherung · Dauerrabatt und Rückzahlung bei Kündigung
Vertragsrecht · Preisanpassung in beide Richtungen
Versicherung · Prämiensprung und Rückkaufswert der Lebensversicherung
Versicherung · Wertanpassung in Rechtsschutzbedingungen
Vertragsrecht · Klauseln zur Änderung von Entgelten