Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 145/24t
Worum es ging: Spricht es gegen den Gegner, wenn er im Prozess alles bestreitet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.
Als Verbraucher darf Ihnen das Recht nicht genommen werden, Ihre Zahlung so lange zurückzuhalten, bis die Gegenleistung erbracht oder sichergestellt ist. Von vornherein darf dieses Recht nicht ausgeschlossen werden. In einer Phase, in der noch oder wieder gegenseitiges Vertrauen besteht, können Sie aber eine Vorausleistung zusagen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Öffentlich ist eine Handlung nur, wenn sie von einem größeren Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann. Als Richtwert gilt, dass dieser Kreis ab etwa zehn Personen erreicht ist.
Damit eine Mahnung als zugegangen gilt, muss der Unternehmer sie an jene Anschrift schicken, die Sie ihm zuletzt bekanntgegeben haben. Eine Adresse, die er auf anderem Weg erfahren hat, genügt dafür nicht.
Das Gesetz will verhindern, dass Ihnen als Verbraucher statt des Unternehmers ein Dritter aufgedrängt wird, den Sie beim Abschluss nicht kannten. Macht ein Dritter aufgrund einer solchen Klausel eigene Rechte gegen Sie geltend, liegt genau dieser Fall vor. Der Dritte muss dann beweisen, dass die Klausel zwischen Unternehmer und Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Eine Klausel, mit der Sie der Weitergabe aller Daten rund um Ihr Konto an zentrale Stellen zustimmen, ist unklar und daher unzulässig. Sie lässt nämlich nicht erkennen, wie weit Ihre Zustimmung reicht.
Eine Klausel muss für Sie durchschaubar sein. Daraus kann sich eine Pflicht zur Vollständigkeit ergeben, wenn sonst unklar bliebe, welche Auswirkungen die Klausel für Sie hat.
Vereinbarte Preisanpassungen müssen in beide Richtungen wirken. Sinken die maßgeblichen Kosten, muss der Unternehmer den Preis im gleichen Ausmaß und im gleichen zeitlichen Rhythmus senken, wie er ihn sonst erhöhen dürfte. Nur so sind Vor- und Nachteile ausgewogen verteilt.
Eine Klausel, die die Höhe der Kaskoprämie an den Schadensverlauf knüpft, muss in beide Richtungen wirken. Sie muss also auch eine Senkung der Prämie vorsehen, wenn entsprechend lange kein Schaden angefallen ist. Eine Klausel, die nur einen Aufschlag nach Versicherungsleistungen vorsieht, ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.
Ein Verweis auf eine andere Bestimmung oder auf eine Preisliste macht eine Klausel für sich allein noch nicht unzulässig. Im Einzelfall kann aber unklar sein, welche Folgen sich aus dem Zusammenspiel ergeben. Ist die Bestimmung, auf die verwiesen wird, unzulässig, so ist auch die verweisende Bestimmung unzulässig.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Der Schutz vor unzulässigen Preisänderungsklauseln gilt auch bei Verträgen, die auf Dauer angelegt sind. Er soll Sie als Verbraucher vor überraschenden Preiserhöhungen bewahren.
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden danach ausgelegt, wie sie ein durchschnittlicher Kunde dieser Vertragsart versteht. Maßgeblich ist also nicht das Verständnis eines Fachmanns.
Aus dem Urteilsspruch allein lässt sich meist nicht erkennen, welche Klauseln einer bereits verbotenen Klausel gleichzuhalten sind. Dafür kommt es auf die Entscheidungsgründe an. Der Kreis der gleichbedeutenden Klauseln bestimmt sich danach, warum die ursprüngliche Klausel verboten wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 12.01.2024, 24 Cg 46/22f-50.1
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.09.2024, 4 R 42/24m-55.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 1168 ABGB § 1295 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG Art. 1 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 6 KSchG § 9 StGB § 69 ZPO § 182a
Entscheidungstext
255 Absätze, 95.208 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.03.2025
Geschäftszahl
8Ob145/24t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei D* Limited, *, vertreten durch die GEISTWERT Kletzer Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR), über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2024, GZ 4 R 42/24m-55.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 12. Jänner 2024, GZ 24 Cg 46/22f-50.1, bestätigt wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird als Teilurteil hinsichtlich der Klauseln 1 bis 12 und 14 bestätigt, hinsichtlich der Klausel 15 hingegen dahin abgeändert, dass es insofern lautet:
„Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel ꞌSofern eine Vorschrift dieser Bedingungen unzulässig oder undurchsetzbar ist, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.ꞌ und die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen und sie sei ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen, wird abgewiesen.“
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