ZPO § 395
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.
Ja. Behauptet der Gläubiger ernstlich eine Forderung und räumen Sie die Zweifel daran durch Ihr Anerkenntnis aus, entsteht die Forderung dadurch, selbst wenn sie vorher nicht bestanden hat. Sie können danach nicht mehr einwenden, sie bestehe nicht. Offen bleibt nur die Anfechtung wegen Irrtums.
Wenn Sie den Anspruch im Prozess anerkennen, ist das eine reine Prozesshandlung. Das Gericht darf dann weder auf einen anderen, nicht erklärten Willen Rücksicht nehmen noch prüfen, ob der Anspruch inhaltlich zu Recht besteht.
Ein im Prozess abgegebenes Anerkenntnis können Sie nicht widerrufen und nicht anfechten; das Gericht prüft die Sache dann nicht mehr inhaltlich. Welche Absicht Sie damit verfolgt haben, spielt keine Rolle. Für den Lauf der Rechtsmittelfrist kommt es nur darauf an, dass ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde.
Mit einem Anerkenntnis dem Grunde nach erkennen Sie alle Voraussetzungen des Anspruchs an, auch dass er bereits fällig ist. Einwände, die den Grund betreffen, etwa dass sich der Kläger einen Vorteil anrechnen lassen muss, können Sie im Verfahren über die Höhe nicht mehr erheben.
Nein. Die zivilrechtlichen Regeln über den Irrtum gelten nicht für Erklärungen im Prozess, etwa für ein Anerkenntnis. Auf einen verborgen gebliebenen abweichenden Willen kommt es dabei nicht an.
Nein. Müssen mehrere gemeinsam klagen oder geklagt werden, hat der Schritt eines Einzelnen gegen den Willen der anderen keine Wirkung. Anerkennt einer, während ein anderer die Abweisung beantragt, darf kein Anerkenntnisurteil ergehen; auch ein Versäumungsurteil ist dann unzulässig. Bei widersprechenden Erklärungen zählt jene, die für alle am günstigsten ist.
Sie können einen Anspruch vor Gericht mündlich oder schriftlich und ohne bestimmte Worte anerkennen. Diese Erklärung wirkt nur im Verfahren, sie kann nicht mehr zurückgenommen werden und bindet das Gericht ebenso wie Sie selbst. Anerkennen Sie den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach, ergeht ein Endurteil, anerkennen Sie nur den Grund, ein Zwischenurteil.
Haben Sie im Verfahren eine Tatsache zugestanden, können Sie dieses Zugeständnis widerrufen. Anders ist es beim Anerkenntnis des Anspruchs selbst. Wie der Widerruf zu bewerten ist, beurteilt das Gericht nach freier Beweiswürdigung.
Wenn Sie im Prozess den Anspruch anerkennen, akzeptieren Sie damit das Begehren des Gegners insgesamt. Sie geben damit aber nicht zu, dass die einzelnen behaupteten Tatsachen stimmen. Das unterscheidet das Anerkenntnis vom Geständnis.
Was die Gegenseite im Prozess ausdrücklich zugesteht, muss das Gericht ohne weitere Prüfung seiner Entscheidung zugrunde legen. Stellt es dennoch das Gegenteil fest, können Sie das mit Berufung bekämpfen. Über allgemein bekannte oder von Amts wegen zu prüfende Umstände kann es aber kein wirksames Zugeständnis geben.
Ja. Auch im letzten Rechtszug kann die beklagte Seite den geltend gemachten Anspruch eindeutig und ohne Vorbehalt anerkennen. Auf Antrag der klagenden Seite ergeht dann ein Urteil nach diesem Anerkenntnis.
Ein Urteil, das nur auf einer Erklärung der Parteien beruht und dem daher keine Sachverhaltsermittlung durch das Gericht zugrunde liegt, ist genauso rechtskräftig wie ein Urteil nach einem vollen Verfahren. Es entfaltet daher dieselbe Bindungswirkung für spätere Verfahren.
Nein. Ein Kostenvorbehalt erfasst nur jene Kosten, die vom Ausgang der Hauptsache abhängen. Über die Kosten eines Zwischenstreits, etwa über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, wird trotzdem sogleich entschieden.