Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2025 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 9/25h

Worum es ging: Was wird zuerst geprüft, mein Rekurs oder mein Fristantrag?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Sie in einem Schriftsatz in erster Linie den Rekurs gegen die Zurückweisung wegen Verspätung betreiben und daneben auch die Wiedereinsetzung beantragen, ist zuerst über den Rekurs zu entscheiden.

Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Wenn aus Ihrem Schriftsatz klar hervorgeht, was Sie wollen, schadet eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels nicht. Geben Sie darin aber genau an, welchen Teil der Entscheidung Sie bekämpfen, gilt auch nur dieser Teil als angefochten. Aus der Begründung allein lässt sich dann nicht ableiten, dass Sie die ganze Entscheidung bekämpfen.

Stellen Sie gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung und erheben Sie ein Rechtsmittel, wird zuerst das Rechtsmittel behandelt. Erst wenn dieses keinen Erfolg hat, wird über den Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden.

Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.

Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.

Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.

Haben Sie es versäumt, sich rechtzeitig zu äußern, können Sie das nicht als Neuerung im Rekurs nachholen. Auch die Behauptung, es sei Ihnen ein entschuldbarer Fehler unterlaufen, ändert daran nichts. In Betracht kommt dann nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung.

Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.

Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.

Stellen Sie mehrere Anträge oder Rechtsmittel, ohne eine Reihenfolge anzugeben, entscheidet das Gericht grundsätzlich zuerst über jenes, das Ihnen den weitergehenden Schutz bringt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 17 AußStrG § 21 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 JN § 58

Entscheidungstext

42 Absätze, 7.419 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

10Ob9/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober, Dr. Annerl, Dr. Vollmaier und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen A*, vertreten durch Mag. August Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters A*, vertreten durch Dr. Conrad Carl Borth, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2024, GZ 43 R 645/24g-14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom 4. September 2024, GZ 30 Pu 84/24g-8, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail