Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 152/24i
Worum es ging: Was passiert, wenn ich mich zum Antrag nicht äußere?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Äußern Sie sich trotz Aufforderung nicht, gilt das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers als zugestanden, soweit es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie dem Antrag trotz Ihres Schweigens entgegentreten. Ob dem Begehren stattzugeben ist, prüft das Gericht auf dieser Grundlage. Im Rekurs können Sie diesem Sachverhalt keine abweichenden Behauptungen mehr entgegensetzen.
Verdient der Unterhaltspflichtige überdurchschnittlich, wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft. Zugesprochen wird, was zur Deckung der an seinen Lebensverhältnissen orientierten Bedürfnisse des Kindes nötig ist. Wo diese Grenze im Einzelfall genau liegt, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Der Unterhalt wird üblicherweise mit einem Prozentsatz vom Einkommen berechnet. Wer davon nach oben oder unten abweichen will, braucht dafür einen besonderen Grund. Bei sehr hohem Einkommen wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft, damit das Kind nicht überversorgt wird; als Richtwert gilt das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs.
Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.
Haben Sie es versäumt, sich rechtzeitig zu äußern, können Sie das nicht als Neuerung im Rekurs nachholen. Auch die Behauptung, es sei Ihnen ein entschuldbarer Fehler unterlaufen, ändert daran nichts. In Betracht kommt dann nur ein Antrag auf Wiedereinsetzung.
Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.
Zitierte Paragrafen
AußStrG Art. 16 AußStrG § 17 AußStrG § 62 AußStrG § 66 AußStrG § 8
Entscheidungstext
34 Absätze, 9.748 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Geschäftszahl
7Ob152/24i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen H* F*, V* F*, O* F*, und C* F*, alle wohnhaft bei der Mutter Dr. E* F*, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, MBA, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. A* F*, vertreten durch die Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 6. August 2024, GZ 16 R 136/24z-36, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird in Ansehung der minderjährigen H* F*, V* F*, und O* F* mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).