Zählt jede mögliche schlimme Deutung einer Aussage?
günstig für Medium betrifft Medien, Betroffene einer Behauptung, Unternehmer
Auch bei mehrdeutigen Aussagen ist die Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten. Liegt eine bestimmte wahre Deutung nahe, die die damit verbundenen Wertungen als nicht überzogen rechtfertigt, bleibt die entfernte Möglichkeit einer noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich.
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Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 21.01.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Auch die Anwendung der Unklarheitenregel ist am Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung zu messen. Liegt die Annahme eines bestimmten Tatsachenkerns nahe, der wahr ist und die damit verbundenen Werturteile als nicht exzessiv rechtfertigt, so muss die entfernte Möglichkeit einer den Kläger noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich bleiben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob ein bestimmter Tatsachenkern naheliegt und wahr ist, kann ebenfalls nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd §§ 528 Abs 1, 502 Abs 1 ZPO, solange den Vorinstanzen keine zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025
- Hier: Dass das Aufzeigen von Marktmacht sowie das Ansprechen ihrer Ausübung an sich unzulässig wären, ließe sich letztlich auch mit einem angemessenen Verständnis des Grundrechts auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht vereinbaren.OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022
- Hier: Die Einschätzung, dass der Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln, der in Vorträgen behauptet, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten, primär wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt und deshalb der Meinungsäußerungsfreiheit ein geringeres Gewicht zukommt, ist nicht korrekturbedürftig.OGH 4 Ob 171/19d, 19.12.2019
- Hier: Die Behauptung eines Behandlungsfehlers, bei dem es sich tatsächlich (nur) um mangelhafte Aufklärung handelt, beruht auf einem zumindest im Kern richtigen Sachverhalt.OGH 6 Ob 192/10v, 17.12.2010
- Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schließt es aus, eine entferntere, bloß mögliche Deutung der beanstandeten Formulierungen zur Ermittlung des für ihre rechtliche Beurteilung relevanten Tatsachenkerns heranzuziehen (6 Ob 218/08i; 4 Ob 236/07w; 4 Ob 98/07a; 4 Ob 71/06d).OGH 6 Ob 46/08w, 02.07.2009
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Die Freiheit der Meinungsäußerung hat bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung beanstandeter Aussagen ein höheres Gewicht, wenn ein Mitbewerber - wenngleich in Wettbewerbsabsicht - an einer Debatte teilnimmt, die öffentliche Interessen betrifft, als bei rein unternehmensbezogenen Äußerungen. Dabei ist insbesondere die Bedeutung des Themas zu berücksichtigen, zu dem die Äußerung erfolgte. Je größer das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist und je weniger die Wettbewerbsabsicht des Äußernden im Vordergrund steht, umso eher wird die Äußerung zulässig sein.OGH 4 Ob 176/08y, 20.01.2009
- Hier zu einem angeblich herabsetzenden Systemvergleich iSd UWG.OGH 4 Ob 98/07a, 04.09.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121107 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 27.
- OGH 4 Ob 138/24h, 21.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 124/23y, 20.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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